Temporär abgesenkter Umsatzsteuersatz auf Gas- und Fernwärmelieferungen

Als eine Maßnahme zur Entlastung der Verbraucher bei den hohen Energiepreisen wurde der Umsatzsteuersatz auf Gasbezug über das Erdgasnetz und für Fernwärmelieferungen temporär von bisher 19 % (Regelsteuersatz) auf 7 % abgesenkt. Dies gilt zeitlich befristet für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024. Davon profitieren Verbraucher – jedenfalls soweit diese Steuersatzsenkung von den Energieversorgern an die Verbraucher weitergegeben wird. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen (so der Regelfall) profitieren hiervon nicht, da diese die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Ergebnis nicht tragen.

Von der Steuersatzermäßigung erfasst sind

  • Gaslieferungen über das Erdgasnetz und
  • Wärmelieferungen über ein Wärmenetz.

Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z.B. Biogas oder Erdgas). Auch das Legen eines Gashausanschlusses unterliegt nun dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist zu beachten, dass maßgebend das Ende des jeweils vertraglich vereinbarten Ablesezeitraums ist. Nicht maßgebend sind die Abschlagszahlungen. Hierzu folgendes Beispiel:

 Beispiel:

Ablesezeitraum 1.11.2021 bis 31.10.2022 und dann 1.11.2022 bis 31.10.2023.

Es gilt folgender Umsatzsteuersatz:

Ablesezeitraum 1.11.2021 bis 31.10.2022Für die gesamte Lieferung dieses Ablesezeitraums 7 %. Abschlagsrechnungen bis zum 30.9.2022 mit einem Steuersatz von 19 % werden im Rahmen der Schlussrechnung zum 31.10.2022 berichtigt.
Ablesezeitraum 1.11.2022 bis 31.10.2023Für die gesamte Lieferung dieses Ablesezeitraums 7 %

Anders ist dies dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen die Leistungen bis zum 30.9.2022 einerseits und ab dem 1.10.2022 andererseits gesondert abrechnet. Dann ist der jeweils gültige Umsatzsteuersatz anzuwenden. Erfolgt eine solche gesonderte Abrechnung, so bedarf dies keiner Zählerablesung durch/beim Kunden, sondern insoweit lässt die FinVerw vereinfachte Mengenaufteilungen zu.

Hinweis:

Im unternehmerischen Bereich wirkt sich die Umsatzsteuersatzänderung im Ergebnis regelmäßig nicht aus. Dennoch ist auf eine korrekte Verbuchung der Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen zu achten. Übergangsweise müssen Abschlagsrechnungen nicht zwingend auf den nun geänderten Umsatzsteuersatz umgestellt werden. So lässt es die FinVerw aus Vereinfachungsgründen zu, dass Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer i.H.v. 19 % abgeführt und erst in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird. In diesem Fall kann der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % geltend machen und die Korrektur auf den richtigen Umsatzsteuersatz erfolgt dann erst auf der Grundlage der Endabrechnung.