Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Damit beginnt das Gesetzgebungsverfahren, welches voraussichtlich allerdings erst im November oder Dezember dieses Jahres abgeschlossen sein wird. Hinzuweisen ist auf folgende vorgesehene Änderungen, die bereits für aktuelle Investitionsentscheidungen von Bedeutung sind:
Kategorie: Gewerbesteuer
Nicht fortlaufende Rechnungsnummern können im Einzelfall eine Schätzungsbefugnis begründen
Mängel in den steuerlichen Aufzeichnungen führen in der Praxis nicht selten zu Hinzuschätzungen durch die Finanzbehörde. Der BFH bestätigt zwar regelmäßig, dass solche Gewinnhinzuschätzungen stets für den Einzelfall zu prüfen und sorgfältig zu begründen sind und einzelne Mängel in den Aufzeichnungen allgemein eine Hinzuschätzung noch nicht rechtfertigen. Das insoweit bestehende Streitpotenzial wird aber durch die erneute Beschäftigung des BFH mit einem solchen Fall unterstrichen.
Neues AfA-Potenzial nach Einbringung gegen teilweise Gewährung von Gesellschaftsrechten
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (nicht dagegen aus einem anderen Betrieb des Stpfl.) auf eine Mitunternehmerschaft kann – neben einem Verkauf zu fremdüblichen Konditionen – auf zwei Wegen erfolgen:
Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags: regelmäßig keine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Im Rahmen des Sportsponsoring (und auch z.B. bei Kultursponsoring) nutzt der Sponsor vielfach die Öffentlichkeitswirkung einer Veranstaltung, um Werbung für sein Unternehmen zu machen. Dies betrifft z.B. Bandenwerbung im Sportstadion, Trikotwerbung oder Werbung am Stadiongebäude. Solche Sponsoringaufwendungen führen grds. zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Unklarheiten zur umsatzsteuerlichen Organschaft (nur) teilweise geklärt
Die inländische Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft, also die zusammengefasste steuerliche Erfassung von mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen als ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne stand grundsätzlich in Frage. Insbesondere die Vereinbarkeit der Bestimmung des Organträgers zum einzigen Stpfl. für die Umsätze der Organschaft mit dem Unionsrecht war strittig.
Bildung von Pensionsrückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung
Die Passivierung von Pensionsrückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung ist deutlich restriktiver als in der Handelsbilanz. Dies gilt nicht nur für die Bewertung der Rückstellung, sondern auch für die Voraussetzungen hinsichtlich des Ansatzes. Steuerlich ist zunächst Voraussetzung für die Bildung einer Pensionsrückstellung, dass die Pensionszusage rechtsverbindlich erteilt wurde.
AfA auf Aufwendungen für eine Homepage
Aufwendungen für die Erstellung einer Homepage sind grundsätzlich auf Grund der mehrjährigen Nutzbarkeit zu aktivieren und können nur über die Abschreibung geltend gemacht werden. Die OFD Frankfurt a.M. hat nun mit Verfügung vom 22.3.2023 (Az. S 2190 A-031-St 214) mitgeteilt, dass insoweit von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden kann.
Bei einer Holding-GmbH & Co. KG anfallende Kosten ggf. steuerlich nur teilweise abzugsfähig
Vereinnahmt eine gewerbliche Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschafter Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, so sind diese zu 40 % steuerfrei gestellt. Dies geschieht mit dem Ziel, eine mehrfache ungemilderte Belastung sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft (dort mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) als auch bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft mit Einkommensteuer zu vermeiden.
BFH hat gegen die Höhe der Säumniszuschläge bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Teilweise werden diese vergleichsweise hohen Säumniszuschläge in Anbetracht des lange Zeit sehr niedrigen Zinsniveaus für verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen.
Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen?
Ein häufiger und materiell auch bedeutsamer Streitpunkt in der Praxis ist die Hinzurechnung von Miet-/Pachtaufwendungen bei der Gewerbesteuer. Umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen (anteilig) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen sind.