Bislang handelte es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat. Mit der Reform des Geldwäschegesetzes ist die Umstellung des Transparenzregisters in ein Vollregister mit Wirkung zum 1.8.2021 erfolgt. Diese Umstellung ist erforderlich, damit die geplante Verknüpfung der Transparenzregister auf europäischer Ebene erfolgen kann. Das Gesetz hat Übergangsfristen für bestimmte Gesellschaften vorgesehen, welche wie folgt lauten:
Newsletteranmeldung
Mit Angabe meiner Daten und Absenden der Anmeldung erkläre ich mich einverstanden, den hier bestellten Newsletter per E-Mail zu erhalten. Meine Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Dieses Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere ausführliche Informationen in der Datenschutzerklärung
Neueste Beiträge
- Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale – FinVerw zur Neuregelung ab 1.1.2023
- Einbringung einer Abfindungszahlung in ein Wertguthaben: regelmäßig noch keine Lohnsteuerpflich
- Steuerblick November 2023
- Home-Office bei Grenzgängern und Sozialversicherung – Änderungen ab 1.7.20
- Wachstumschancengesetz: Verbesserung der Abschreibungsbedingungen vorgesehen