Grundstücks-GbR: Handlungsbedarf auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024

Das zum 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können. Im Gesellschaftsregister werden folgende Angaben erfasst:

  • Angaben zur Gesellschaft: Name, Sitz und Anschrift,
  • Angaben zu jedem Gesellschafter: wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; bzw. wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer
  • Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister muss von sämtlichen Gesellschaftern notariell beglaubigt beantragt werden. Später eintretende Änderungen sind dem Registergericht anzuzeigen. Im Gesellschaftsregister eingetragene GbR müssen als Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.

Vorteil der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ist, dass die Vertretungsbefugnisse eingetragen werden, so dass sich die Handlungsfähigkeit nach außen verbessert. So kann auch ein vertretungsbefugter Gesellschafter, dessen Vertretungsbefugnis sich aus dem Gesellschaftsregister ergibt, z.B. Mietverträge abschließen oder alleine gegenüber Mietern handeln.

Hinweis:

Als eingetragene Gesellschaft ist die eGbR zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verpflichtet. Gegebenenfalls sind damit über das Transparenzregister Beteiligungsverhältnisse offenzulegen, die bisher nicht publik sind.

Im Übrigen ist die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister im Grundsatz freiwillig. Allerdings ergibt sich vielfach mittelbar eine Eintragungspflicht. Hiervon betroffen sind insbesondere alle GbR, die Immobilien besitzen oder an Gesellschaften beteiligt sind, die ihrerseits im Handelsregister eingetragen sind (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG). Ab 2024 können in öffentlichen Registern, wie dem Grundbuch oder dem Handelsregister, zu Gunsten von GbR nur noch dann Rechte eingetragen werden, wenn die GbR ihrerseits im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ist aktuell eine GbR bereits im Grundbuch (oder z.B. Handelsregister) eingetragen, so gilt zwar ein Bestandsschutz, jedoch werden diesbezügliche Änderungen nur dann eingetragen, wenn die GbR selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Handlungsempfehlung:

Insbesondere für die in der Praxis weit verbreitete Immobilien-GbR wird eine Eintragung im Gesellschaftsregister also zwingend erforderlich sein.

Diskutiert wurde, ob das Inkrafttreten des geänderten Gesellschaftsrechts der Personengesellschaften ab dem 1.1.2024 steuerliche Auswirkungen hat. Insoweit ist folgender Stand festzuhalten:

  • Ertragsteuerlich wird es bei der bisherigen transparenten Besteuerung der Personengesellschaften bleiben. Insbesondere erfolgt eine Besteuerung vermögensverwaltender Personengesellschaften, wie Immobilien-GbR, auch zukünftig auf Ebene der Gesellschafter und diese erzielen insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Anders ist die Situation bei der Grunderwerbsteuer. Nach aktuellem Recht können Grundstücke von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft und umgekehrt in weitem Umfang ohne Belastung mit Grunderwerbsteuer übertragen werden. Insbesondere ist daneben durch die Kombination mit der Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragungen an Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, z.B. die Übertragung einer Immobilie von den Eltern auf eine durch die Kinder begründete Grundstücks-GbR, ohne Steuerbelastung möglich. In diesen Fällen werden allerdings regelmäßig Behaltefristen ausgelöst, die für die Beibehaltung der Steuerfreiheit zwingend einzuhalten sind.
  • Aktuell ist nicht abschließend geklärt, ob diese Steuerbefreiungen ab dem 1.1.2024 weiter anwendbar sind. Nach aktuellem Stand sollen diese Steuerbefreiungen übergangsweise in 2024 noch anwendbar sein. Dies steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats. Auch soll klargestellt werden, dass bis zum 31.12.2023 durch derart grunderwerbsteuerfreie Übertragungen ausgelöste Behaltefristen durch die Rechtsänderung im Gesellschaftsrecht nicht berührt werden, sondern nach bisherigem Recht weiterlaufen.

Handlungsempfehlung:

Sind kurzfristig Übertragungen von Grundstücken auf Personengesellschaften z.B. in Form von Grundstücks-GbRs vorgesehen, so sollte geprüft werden, ob diese noch realisiert werden unter dem aktuellen Recht. Hierzu sollte stets rechtlicher und steuerlicher Rat hinzugezogen werden.