Investitionsabzugsbetrag für betriebliche Pkw nur bei geringer Privatnutzung

Investitionsabzugsbetrag für betriebliche Pkw nur bei geringer Privatnutzung

Ein Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe kann nur dann angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Problematisch ist die 90 %-Grenze insbesondere bei Betriebsfahrzeugen, die vom Unternehmer auch für Privatfahrten genutzt werden. In diesen Fällen muss die mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden. Der vom Stpfl. zu erbringende Nachweis ergibt sich für Pkw stets aus einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch. Allerdings wird die Form des Nachweises gesetzlich nicht festgelegt.

So stellt das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18.2.2020 (Aktenzeichen 6 K 46/17 E, G) heraus, dass auch aus einem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch oder anderen Unterlagen sich die ausreichende eigenbetriebliche Nutzung ergeben kann, wenn sie hinreichend aussagefähig sind. Im Streitfall hatte das Gericht allerdings Bedenken gegen die Heranziehung eines nicht ordnungsmäßigen Fahrtenbuchs wegen der allzu großen Mängel.

Hinweis:

Diese Frage der Nachweisführung ist noch nicht abschließend geklärt. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der fast ausschließlich betrieblichen Fahrzeugnutzung und die Bedeutung eines nicht ordnungsmäßigen Fahrtenbuchs sind bereits Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen VIII R 62/19, VIII R 24/19).

Daneben ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Regierungsenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages bzw. von Sonderabschreibungen in zentralen Punkten neu geregelt werden soll. Der Investitionsabzugsbetrag soll bereits ab 2020 auf 50 % (derzeit: 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten angehoben werden. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG soll bei 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten bleiben. Der Anwendungsbereich soll sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschussrechnet einheitlich durch eine Gewinngrenze von 150 000 € bestimmt werden. Allerdings bleibt der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.