Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 € und Anhebung der Minijobgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 auf 12,41 € pro Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) und den Übergangsbereich:

  • Auf Grund der dynamischen Bindung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn erhöht sich ab dem 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 €.
  • Entsprechend verändert sich auch die maximal zulässige Überschreitung der Minijobgrenze. Seit Oktober 2022 darf die Minijobgrenze innerhalb eines Zeitjahres nur noch in bis zu zwei Kalendermonaten überschritten werden. Minijobber dürfen in einem Kalendermonat maximal das Doppelte der Minijobgrenze verdienen. Ab 2024 sind dies dann 1 076 €. Auf das ganze Jahr gesehen ist es erlaubt, in begründeten Ausnahmefällen maximal das 14-fache der Minijobgrenze zu verdienen, so dass diese maximal 7 532 € im Jahr (aktuell: 7 280 €) verdienen dürfen.
  • Der Übergangsbereich geht ab 1.1.2024 von 538,01 € bis 2 000 €.

Handlungsempfehlung:

Bei Minijobbern ist mithin die arbeitsrechtliche Vereinbarung zu überprüfen. Die entsprechende Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze führt dazu, dass Minijobber bei Vergütung nach dem Mindestlohn auch in 2024 unverändert 43 Stunden pro Monat arbeiten können. Somit führt die Erhöhung des Mindestlohns nicht zum Erfordernis der Anpassung der Arbeitszeit. Allerdings muss die Entlohnung entsprechend angepasst werden.

Daneben ist bei Minijobbern das Auslaufen der Übergangsregelung zu beachten. Zum 1.10.2022 wurde die Minijobgrenze von 450 € auf 520 € angehoben. Diese Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze wurde von einer Übergangsregelung für den Lohnbereich zwischen 451 € und 520 € begleitet. Personen, die am 30.9.2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren und seit dem 1.10.2022 aber unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 € übersteigt. Insoweit besteht nun spätestens zum 1.1.2024 die Notwendigkeit einer Anpassung des Lohns über die dann bestehende Geringfügigkeitsgrenze von 538 €, damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten bleibt. Der Lohn muss ab dem 1.1.2024 also auf monatlich mindestens 538,01 € angepasst werden.

Hinweis:

Allerdings ist zu beachten, dass es etliche Branchen-Mindestlöhne gibt. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Zum 1.1.2024 werden verschiedene Mindestlöhne nach oben angepasst, so z.B. im Elektrohandwerk, in der Gebäudereinigung und im Maler- und Lackiererhandwerk.