AfA auf Aufwendungen für eine Homepage

Aufwendungen für die Erstellung einer Homepage sind grundsätzlich auf Grund der mehrjährigen Nutzbarkeit zu aktivieren und können nur über die Abschreibung geltend gemacht werden. Die OFD Frankfurt a.M. hat nun mit Verfügung vom 22.3.2023 (Az. S 2190 A-031-St 214) mitgeteilt, dass insoweit von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden kann.

Dies vor dem Hintergrund, dass die FinVerw für die Abschreibung bestimmter Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung den Ansatz einer Nutzungsdauer von einem Jahr zulässt (verbunden mit dem Ansatz der vollen Jahres-AfA im Jahr der Anschaffung), was im Ergebnis eine Sofortabschreibung bedeutet. Aufwendungen für eine Homepage fallen aber nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Handlungsempfehlung:

Im Übrigen kann die Nutzung der „Sofortabschreibung“ von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich sehr vorteilhaft sein. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass diese Wirtschaftsgüter in das Anlageverzeichnis aufzunehmen sind. Dann ist aber die Nutzungsdauer mit einem Jahr anzusetzen, so dass die Investitionskosten als Abschreibung unmittelbar im Jahr der Anschaffung aufwandswirksam werden.