Bei einer Holding-GmbH & Co. KG anfallende Kosten ggf. steuerlich nur teilweise abzugsfähig

Vereinnahmt eine gewerbliche Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschafter Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, so sind diese zu 40 % steuerfrei gestellt. Dies geschieht mit dem Ziel, eine mehrfache ungemilderte Belastung sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft (dort mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) als auch bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft mit Einkommensteuer zu vermeiden. Diese teilweise Steuerfreistellung der Gewinnausschüttung hat aber auch zur Konsequenz, dass wirtschaftlich damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben entsprechend nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden dürfen.

Insoweit ist nun nicht abschließend geklärt, welche Kosten mit den teilweise steuerfreien Gewinnausschüttungen in „wirtschaftlichem Zusammenhang“ stehen. Das FG Köln hatte nun insoweit über einen in der Praxis nicht selten vorkommenden Fall zu entscheiden. Im Urteilsfall ging es um eine GmbH & Co. KG, deren Tätigkeit ausschließlich darin bestand, Anteile an der A Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH zu halten. Im Streit stand nun, ob die Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses sowie allgemeine Verwaltungskosten (u.a. Rechts- und Beratungskosten, IHK-Beiträge und Kontoführungskosten) dem teilweisen Abzugsverbot unterfallen.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 25.8.2022 (Az. 3 K 999/20) hierzu entschieden, dass Konzernabschlusskosten und Gemeinkosten einer Holdinggesellschaft, deren einzige Tätigkeit im Halten einer GmbH-Beteiligung besteht, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den hieraus erzielten Einnahmen stehen und damit nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Da im Urteilsfall die gesamten Aufwendungen der Stpfl. keiner anderen Einkunftsquelle zuzuordnen waren, weil die Tätigkeit der GmbH & Co. KG allein im Halten der Beteiligung bestand, standen zwangsläufig sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den teilweise steuerfreien Einnahmen aus der GmbH und unterlagen somit dem teilweisen Abzugsverbot.

Hinweis:

Diese Frage ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Daher bleibt das nun beim BFH unter dem Az. IV R 25/22 anhängige Revisionsverfahren abzuwarten. In der Praxis muss allerdings das Risiko gesehen werden, dass in solchen Konstellationen das Finanzamt den steuerlichen Abzug auch von allgemeinen Verwaltungskosten teilweise versagt.