Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld

Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld

Von der Bundesregierung wurde das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer (Sozialschutz-Paket II) eingebracht und diesem hat der Bundesrat am 15.5.2020 abschließend zugestimmt. Im Kern gelten folgende Änderungen:

  • Änderungen bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes: Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, bis zum 31.12.2020 ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % bzw. 77 % für Beschäftigte mit Kindern und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz erhöht (bislang: 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts).
  • Öffnung der Regelung zum Hinzuverdienst während Kurzarbeit: Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben.
  • Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes I in Sonderfällen: Für Personen, deren Ansprüche auf Arbeitslosengeld I in der Zeit vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 wegen Erschöpfens enden würden, wird die Anspruchsdauer pauschal um drei Monate verlängert.
  • Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen: Weiterhin soll sichergestellt werden, dass Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können.
  • Weiterzahlung von Waisenrenten: Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

Darüber hinaus soll nach dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes geregelt werden:

  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

Handlungsempfehlung:

Gerade das Kurzarbeitergeld ist aktuell ein wichtiges Instrument, um einerseits die Mitarbeiter halten zu können, andererseits aber Entlastung auf Seiten der Unternehmer zu gewährleisten. Hinsichtlich der begrenzten Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen müssen ggf. Korrekturen des Steuereinbehalts für März und April 2020 erfolgen. Das Corona-Steuerhilfegesetz bedarf noch der abschließenden Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.