Vermeidung der Abfärberegelung durch Ausgliederung von gewerblichen Tätigkeiten

Vermeidung der Abfärberegelung durch Ausgliederung von gewerblichen Tätigkeiten

Gesetzlich ist bestimmt, dass bei einer Personengesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Leistungen erbringt oder an gewerblichen oder gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften beteiligt ist. In diesem Fall unterliegt der gesamte Gewinn auch der Gewerbesteuer. Wegen des Vorliegens von Betriebsvermögen sind zudem die sich bildenden stillen Reserven in der Vermögenssubstanz steuerlich verhaftet. Diese als Abfärbewirkung bezeichnete Regelung kann gravierende negative Folgen bei an sich vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften und auch bei Freiberufler-Personengesellschaften haben.

Im Hinblick auf die Abfärbung auf Grund der Beteiligung an einer gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die aktuelle Entwicklung zu beachten: Der BFH hatte insoweit einschränkend entschieden, dass dann zwar die Abfärberegelung greift und die an sich vermögensverwaltend tätige Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Jedoch sollte diese Abfärbewirkung aus Beteiligungseinkünften nach Ansicht des BFH nicht dazu führen, dass Gewerbesteuer anfällt. Die FinVerw hat nun mit gleich lautendem Erlass der Länder vom 1.10.2020 hierzu mitgeteilt, dass diese das Urteil im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Aussagen nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwendet. Mithin sieht die FinVerw auch in diesen Fällen eine Gewerbesteuerpflicht.

Handlungsempfehlung:

In diesen Fällen sollte stets rechtzeitig unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden, welche Gestaltung im konkreten Fall angezeigt ist.