Steuerliche Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung

Steuerliche Maßnahmen zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung

Ein Baustein des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind steuerliche Fördermaßnahmen. Hierzu liegt nun ein Gesetzentwurf vor, der nach dem Willen der Regierung kurzfristig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen soll. Vorgesehen ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten Immobilien, die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Bahntickets und die Förderung von Pendlern ab einer Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte von 21 km. Im Einzelnen ist Folgendes geplant:

 Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum:

  • Eingeführt werden soll eine neue Steuerermäßigung, mit der ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum gefördert werden.
  • Fördervoraussetzung ist zunächst, dass selbst genutztes Wohneigentum betroffen ist. Unschädlich ist, wenn Teile dieser Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Eine Förderung scheidet aber aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.
  • Begünstigtes Objekt ist wie bei der Förderung durch die KfW ein selbst genutztes Wohngebäude, sofern es im Raum der Europäischen Union oder dem Europäischem Wirtschaftsraum gelegen ist und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als 10 Jahre
  • Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
  • Gefördert werden Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 beendet werden.
  • Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug, z.B. weil die Aufwendungen für die selbst genutzte Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen sind, schließt die Steuerermäßigung aus. Nehmen Stpfl. bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale oder die Steuerermäßigung für Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, kann die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Stpfl. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.
  • Die Steuerermäßigung soll 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt betragen und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden.
  • Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Hierzu liegt ein Entwurf der Finanzverwaltung vor. Weiterhin gilt, dass die Maßnahmen zwingend von einem Fachunternehmer ausgeführt werden müssen.

Handlungsempfehlung:

Da nur Maßnahmen gefördert werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen werden, ist bei aktuell geplanten Vorhaben ein zeitlicher Aufschub zu prüfen.

 Entfernungspauschale:

  • Zur Entlastung der Fernpendler soll befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Die befristete Anhebung wird entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.
  • Zudem soll für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen nicht über dem Grundfreibetrag liegen, die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif, so dass die Prämie dem Steuervorteil entspricht, den ein Steuerzahler beim Eingangssteuersatz durch die Kilometerpauschale von 35 Cent hätte. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirken bzw. ausgewirkt hätten.

 Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten:

Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenfernverkehrs mit der Bahn zu verbessern, wird der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies soll ab dem 1.1.2020 gelten. Bahnfahrten im Nahverkehr unterliegen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Handlungsempfehlung:

Profitieren dürften Bahnkunden dann, wenn der Kauf der Fahrkarten bis nach dem 31.12.2019 aufgeschoben wird.

 Grundsteuer-Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen:

Weiterhin soll den Gemeinden ermöglicht werden, einen besonderen Grundsteuer-Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bzw. das Grundvermögen. Mit dieser Maßnahme soll die Bereitstellung von Flächen für Windenergieanlagen gefördert werden, da der Ausweis von solchen Flächen für die Gemeinden auf Grund der höheren Grundsteuer attraktiver wird.