Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags

Gesetzlich wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung bei Zeiten mit geringem Verdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt (sog. Grundrentenzuschlag). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde nun gesetzlich geregelt, dass dieser Grundrentenzuschlag bei der Einkommensteuer steuerfrei ist, damit der Grundrentenzuschlag ungeschmälert bei den Leistungsempfängern verbleibt.

Hinweis:

In einschlägigen Fällen wird sichergestellt, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzbehörde eine korrigierte Rentenbezugsmitteilung übermittelt, in der der Grundrentenzuschlag separat ausgewiesen wird.