Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastung

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastung

Haushaltsnahe Dienstleistungen, für die eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, erfüllen unter Umständen auch die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen. So z.B. Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung. In diesen Fällen ist das Rangverhältnis beider Vorschriften zu prüfen, denn die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist sachlich und betragsmäßig begrenzt; andererseits wirken sich außergewöhnliche Belastungen nur insoweit aus, als die im Gesetz vorgegebene zumutbare Belastung überschritten ist. Hierzu hat nun der BFH mit Urteil vom 16.12.2020 (Aktenzeichen VI R 46/18) Folgendes entschieden:

  • Die Steuerermäßigung ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach zwar als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind.
  • In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen rechtfertigen.

Der Streitfall stellte sich wie folgt dar:

  • Streitig war die Frage, ob im Fall einer krankheitsbedingten Heimunterbringung in Bezug auf die Haushaltsersparnis eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren ist. Vor und während des Klageverfahrens legte die 1929 geborene Stpfl. Atteste vor, wonach sie auf Grund diverser Krankheiten derart in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sei, dass ein Verbleib in der eigenen Wohnung trotz privater Hilfe zur Pflege und Haushaltsführung nicht mehr möglich war. Der Umzug in das Pflegeheim habe letztlich zu einer erheblichen Erleichterung der Situation der Stpfl. geführt.
  • In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Stpfl. die Aufwendungen für die Seniorenresidenz unter Ansatz einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Stpfl. sei nicht krankheits-, sondern altersbedingt in der Seniorenresidenz untergebracht. Das Finanzamt ermäßigte jedoch die Einkommensteuer der Stpfl. um die von der Seniorenresidenz bescheinigten haushaltsnahen Dienstleistungen.

Der BFH stellt nun folgende Grundsätze heraus:

  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Hierdurch soll eine Doppelbegünstigung vermieden werden.
  • Aufwendungen, die durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, können mittels der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Die FinVerw geht hierbei zu Gunsten der Stpfl. typisierend davon aus, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.
  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht für den Teil der anerkannten Unterbringungskosten geltend gemacht werden, der als Haushaltsersparnis nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden kann. Zwar handelt es sich insoweit nicht um außergewöhnliche Belastungen, so dass eine Berücksichtigung nicht am Verbot der Doppelberücksichtigung scheitert. Eine Steuerermäßigung setzt allerdings voraus, dass in dem Betrag (hier in der Haushaltsersparnis) überhaupt Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind. Dies kann in Bezug auf die Haushaltsersparnis nicht typisierend unterstellt werden. Die Haushaltsersparnis entspricht der Höhe nach vielmehr den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten.

Hinweis:

Für den Einzelfall sind die ansetzbaren Kosten und die Gründe für den Ansatz also sorgfältig nachzuweisen und die verschiedenen steuerlichen Ansatzgründe zu unterscheiden.