Steuerblick Mai 2020

Steuerblick Mai 2020

  1. Steuerfreie Bonuszahlungen
  2. Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld
  3. Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 durch pauschalierte Berücksichtigung eines Verlustes des Jahres 2020
  4. Entlastungsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer
  5. Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise
  6.      Aktuelle Sonderregelung für Grenzpendler

Steuerfreie Bonuszahlungen

Gesetzlich ist geregelt, dass unter ganz bestimmten Voraussetzungen private Arbeitgeber steuerfreie Unterstützungsleistungen erbringen können (z.B. eine steuerfreie Leistung von bis zu 600 € je Kalenderjahr wegen eines Krankheits- oder Unglücksfalls). Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.4.2020 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) hat die Finanzverwaltung nun bestimmt, dass für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Unterstützungsleistungen wegen der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei leisten können. Wie sich die Arbeitgeberleistung zeitlich verteilt, ist unerheblich, es können z.B. auch in diesem Zeitraum drei Zahlungen von jeweils 500 € geleistet werden.

Hierzu gelten folgende Voraussetzungen:

  • Begünstigt sind Zuschüsse (Bonuszahlungen) und Sachbezüge. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung über eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leistende Unterstützung kann durch eine einzelvertragliche Vereinbarung, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag erfolgen.
  • Die Steuerfreistellung ist nicht etwa an bestimmte Branchen oder sonstige Bedingungen geknüpft, sondern wird von der Finanzverwaltung allgemein für alle Arbeitnehmer Die steuerfreie Corona-Beihilfe kann an alle Arbeitnehmer geleistet werden, auch an 450 €-Minijobber. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

Hinweis:

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass es für die Steuerfreiheit der Leistungen erforderlich ist, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. So soll es nicht möglich sein, eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umzuwandeln. Bestanden dagegen vor dem 1.3.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung, kann unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

  • Arbeitgeberseitige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Regelung. Diese Zahlungen sind grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. Allerdings sollen nach dem aktuellen Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt werden. Dies soll für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

Allerdings kann neben dem Kurzarbeitergeld auch ein steuerfreier Bonus als Corona-Beihilfe bis zu einem Betrag von bis zu 1 500 € gezahlt werden. D.h. der vorgesehene Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers kann als steuerfreie Beihilfe gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anspruch auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht bereits vor dem 1.3.2020 z.B. in einem Tarifvertrag vereinbart war.

Hinweis:

Der Gesetzgeber will Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers bis zu 80 % des eigentlichen Nettoentgelts steuerfrei stellen, so dass dann solche Lösungen einer „Aufstockung“ über eine Corona-Beihilfe nicht erforderlich sind.

  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, d.h., diese müssen in der Lohnabrechnung erfasst werden. Insbesondere sollte auch die Vereinbarung zur Zahlung des Bonus zum Lohnkonto genommen werden, damit der Zeitpunkt der Vereinbarung und der Grund der Zahlung dokumentiert ist.

Weitere Entlastungen insbesondere beim Kurzarbeitergeld

Von der Bundesregierung wurde das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer (Sozialschutz-Paket II) eingebracht und diesem hat der Bundesrat am 15.5.2020 abschließend zugestimmt. Im Kern gelten folgende Änderungen:

  • Änderungen bei der Höhe des Kurzarbeitergeldes: Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, bis zum 31.12.2020 ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % bzw. 77 % für Beschäftigte mit Kindern und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz erhöht (bislang: 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts).
  • Öffnung der Regelung zum Hinzuverdienst während Kurzarbeit: Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben.
  • Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes I in Sonderfällen: Für Personen, deren Ansprüche auf Arbeitslosengeld I in der Zeit vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 wegen Erschöpfens enden würden, wird die Anspruchsdauer pauschal um drei Monate verlängert.
  • Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen: Weiterhin soll sichergestellt werden, dass Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können.
  • Weiterzahlung von Waisenrenten: Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

Darüber hinaus soll nach dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes geregelt werden:

  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

Handlungsempfehlung:

Gerade das Kurzarbeitergeld ist aktuell ein wichtiges Instrument, um einerseits die Mitarbeiter halten zu können, andererseits aber Entlastung auf Seiten der Unternehmer zu gewährleisten. Hinsichtlich der begrenzten Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen müssen ggf. Korrekturen des Steuereinbehalts für März und April 2020 erfolgen. Das Corona-Steuerhilfegesetz bedarf noch der abschließenden Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.


Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 durch pauschalierte Berücksichtigung eines Verlustes des Jahres 2020

Wird für das Jahr 2020 mit einem steuerlichen Verlust gerechnet, so kann auf dieser Basis eine Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für das Jahr 2019 beantragt werden, bei deren Berechnung dann der Verlustrücktrag aus 2020 Berücksichtigung findet. Dies erfordert allerdings, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt glaubhaft gemacht werden kann, dass in 2020 insgesamt mit einem steuerlichen Verlust zu rechnen ist. Dies ist vielfach schwierig, da sich aktuell noch nicht abschätzen lässt, wie lange die Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie anhalten werden und wie schnell sich dann die wirtschaftliche Situation wieder erholen wird. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 (Aktenzeichen IV C 8 – S 2225/20/10003 :010) bestehen für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 folgende Voraussetzungen:

  • Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag beim zuständigen Finanzamt.
  • Voraussetzung für den Antrag ist, dass im Laufe des Jahres 2020 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Werden daneben noch andere Einkünfte erzielt, so ist dies unschädlich.
  • Der Antragsteller muss von der Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein“. Hiervon geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Stpfl. versichert, dass er für 2020 auf Grund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte (Saldo aller Einkunftsquellen) erwartet.

Hinweis:

Herauszustellen ist, dass diese pauschalierte Methode auch für Stpfl. mit Vermietungseinkünften gilt, die auf Grund der Corona-Krise in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen. Dies dürfte insbesondere Vermieter mit gewerblichen Einheiten betreffen, die vielfach z.B. im Einzelhandel Mietausfälle haben.

Die Abwicklung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags erfolgt folgendermaßen:

  • Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. Er ist auf einen Maximalbetrag von 1 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. € begrenzt.
  • Die Vorauszahlungen für 2019 sind dann unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.
  • Steuerveranlagung für 2019: Wenn die Steuerveranlagung für 2019 später erfolgt, kann der Verlustrücktrag aus 2020 regelmäßig noch nicht berücksichtigt werden, da dies die Veranlagung für 2020 voraussetzt. Die Veranlagung für 2019 dürfte mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 in der Regel zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe führen. Daher wird der Minderungsbetrag auf Grund des pauschalen Verlustrücktrags auch dann, wenn die Steuerveranlagung 2019 erfolgt, weiter zinslos gestundet, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für 2020 auszugehen ist.
  • Steuerveranlagung für 2020: Erfolgt dann später die Steuerveranlagung für 2020, so wird der tatsächliche Verlust berücksichtigt und führt dann zu einem Verlustrücktrag in das Jahr 2019. Die sich insoweit ergebende Erstattung wird mit dem Minderungsbetrag aus dem pauschalen Verlustrücktrag verrechnet. Je nach Höhe des tatsächlich entstandenen Verlusts kann sich dann eine Erstattung oder eine Nachzahlung ergeben.

Handlungsempfehlung:

Diese von der Finanzverwaltung vorgesehene Verfahrensweise ist eine sehr praktikable Möglichkeit, um in Fällen, in denen in 2020 mit einem Verlust gerechnet wird, die Vorauszahlungen für 2019 herabzusetzen und unmittelbar einen Liquiditätszufluss zu erhalten. Die Anwendung ist für den Einzelfall zu prüfen. In manchen Fällen muss auf das reguläre Verfahren mittels Glaubhaftmachung des erwarteten Verlusts 2020 z.B. durch eine Ergebnisplanung zurückgegriffen werden.


Entlastungsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer stellt eine wesentliche Liquiditätsposition dar. Insbesondere sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen regelmäßig monatlich zu entrichten, wohingegen die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur quartalsweise anfallen. In der in vielen Betrieben aktuell angespannten Liquiditätssituation und zur Schonung vorhandener Liquiditätsreserven sind alle Aspekte im umsatzsteuerlichen Bereich zu prüfen, die eine liquiditätsschonende Wirkung entfalten. Zu nennen sind insbesondere folgende Aspekte:

  •  Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Bei akuten Liquiditätsengpässen können Umsatzsteuer-Vorauszahlungen auf Antrag gestundet werden, so dass die Zahlung zeitlich hinausgeschoben wird. Stundungen werden aktuell zinslos gewährt.
  • Erstattung der Sondervorauszahlung 2020: Viele Bundesländer sehen die Erstattung von bereits getätigten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 vor, was einen Liquiditätsaufschub bis zur Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2020 bedeutet.
  • Berichtigung der Umsatzsteuer bei Nichtzahlung des Kunden: Die Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen wird grundsätzlich bereits für den Monat geschuldet, in dem die Lieferung ausgeführt bzw. die Leistung erbracht wird. Allerdings ist bei offenen Forderungen die bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Nichtzahlung oder teilweise Nichtzahlung des Kunden feststeht oder sehr wahrscheinlich ist. Falls dann später doch eine Zahlung durch den Kunden erfolgen sollte, muss eine erneute Berichtigung vorgenommen werden.
  • Vorsteuer: Vorsteuer sollte frühestmöglich beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dazu kann z.B. ein schnellerer Rechnungsprüfungsprozess beitragen.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Erstattungsüberhängen: Bei erwarteten höheren Erstattungsüberhängen sollte unmittelbar eine Erläuterung der Ursache für den Erstattungsüberhang an das Finanzamt gegeben werden, um Rückfragen und damit eine verzögerte Auszahlung zu vermeiden.
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Eine Gesetzesänderung ist nun auf den Weg gebracht, wonach zeitlich befristet vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf Speisen in der Gastronomie nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu erheben ist statt dem aktuell regulären Satz von 19 %. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Abgabe von Getränken. Der Gesetzgeber erhofft sich von dieser Maßnahme eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Hiervon profitieren auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Hinweis:

Die generelle Pflicht zur pünktlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleibt unverändert bestehen. Dies gilt auch für Unternehmen, die erheblich von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffen sind. Sollten betriebliche Abläufe wegen Quarantänemaßnahmen massiv gestört sein, können Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden. In diesen Fällen sollte rechtzeitig mit der Finanzverwaltung Kontakt aufgenommen werden.


Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 23.4.2020 (Aktenzeichen IV A 3 – S 0261/20/10001 :005) herausgestellt, dass aktuell Möglichkeiten der Verlängerung der Erklärungsfrist für die vierteljährliche und die monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen bestehen. Demnach kann Arbeitgebern die Frist zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte (z.B. der Steuerberater) nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

Dies verdeutlicht aber auch, dass sich in der aktuellen Situation an der Verpflichtung zur pünktlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen nichts geändert hat.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall muss also ein Antrag auf Fristverlängerung an das zuständige Finanzamt gestellt und angemessen begründet werden.

Mit einer solchen Fristverlängerung geht auch eine spätere Zahlung/Abbuchung der Lohnsteuer einher. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Stundung der Lohnsteuer nicht besteht. Erfolgt im Betrieb Kurzarbeit, so führt dies zu einer Minderung der Lohnsteuer. Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ist, und sich nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes des einzelnen Arbeitnehmers auswirkt.

Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch auf Antrag gestundet werden. Ein solcher Antrag ist an die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle zu richten. An den Nachweis sind im Lichte der aktuellen Situation angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er durch die Pandemie erheblichen finanziellen Schaden, z.B. in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. Allerdings wird eine Stundung nur dann gewährt, wenn zunächst alle anderen Hilfsmaßnahmen, wie Kurzarbeitergeld, Liquiditätskredite oder Soforthilfen, ausgeschöpft sind.

Handlungsempfehlung:

In diesen Fällen sollte frühzeitig mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden.


Aktuelle Sonderregelung für Grenzpendler

Für Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben (Grenzpendler), gibt es vielfach bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit im anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzland). So z.B. im Verhältnis Deutschland–Luxemburg. Danach wird die Tätigkeit nur dann im Tätigkeitsstaat besteuert, wenn der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten weniger als 20 Tage im Jahr seiner Arbeit nachgeht. Da aktuell auf Grund des Gesundheitsschutzes oftmals im Home-Office, also im Wohnsitzstaat, gearbeitet wird, würde dies zu einer Änderung der Besteuerungssituation führen. Damit dies nun nicht eintritt, wurde zwischen Deutschland und Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen, die der aktuellen Situation Rechnung trägt. Danach gilt insbesondere:

  • Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur auf Grund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ausgeübt hätten. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home-Office tätig sind.
  • Die Arbeitnehmer, die Gebrauch von dieser Tatsachenfiktion machen, sind verpflichtet, geeignete Aufzeichnungen zu führen (d.h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf Grund der Corona-Pandemie im Home-Office ausgeübt haben).

Entsprechende Regelungen gibt es für Grenzpendler von und nach Österreich, für die Niederlande und Belgien. Bzgl. Frankreich bedarf es wegen Besonderheiten des Doppelbesteuerungsabkommens keiner Ausnahmeregelung.

Hinweis:

Zu beachten sind die länderbezogenen Besonderheiten.