Steuerblick Dezember 2022

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Umgesetzt wurde jetzt auch die Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 € für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes. Insoweit gelten folgende Details:

  • Diese Pauschale erhält, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (Bund) oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland; auch insoweit wird auf den Stichtag 1.12.2022 abgestellt.
  • Personen, die mehrere Renten nebeneinander beziehen, erhalten nur einmal die EPP.
  • Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine EPP, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. In diesen Fällen ist jedoch in der Zeit vom 9.1.2023 bis 30.6.2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen.
  • Die EPP soll der Einkommensteuer unterliegen. Bislang ist dies gesetzlich noch nicht geregelt. Bei Rentnerinnen und Rentnern könnte diese Steuerpflicht nur im Rahmen einer Steuerveranlagung greifen. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 ist im Grundsatz nur dann erforderlich, wenn die Rente – und ggf. andere Einkünfte, wie bspw. Vermietungseinkünfte – das zu versteuernde Einkommen des Stpfl. im Jahr 2022 um den Grundfreibetrag überschreitet (Jahr 2022: 10 347 €). Bei Versorgungsbeziehern wird dagegen die auf die EPP entfallende Lohnsteuer einbehalten.
  • Der weitaus überwiegende Teil der Rentenempfängerinnen und -empfänger soll die EPP im Rahmen der ersten Auszahlung bis zum 15.12.2022 erhalten. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die EPP i.d.R. erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023.
  • Die EPP wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen ist sie nicht zu berücksichtigen.
  • Die EPP für Rentnerinnen und Rentner sowie für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger unterliegt nicht der Pfändung.
  • Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen dieses Gesetzes nicht anspruchsberechtigt. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Insoweit müsste für diesen Personenkreis eine solche Leistung auf Landesebene beschlossen werden.
  • Auch Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht anspruchsberechtigt.

Hinweis:

Ggf. kann es zu Doppelbegünstigungen kommen, wenn z.B. Rentner einen Minijob haben oder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen und in diesem Rahmen bereits im September eine EPP erhalten haben. Auch Personen, deren Ruhestand bzw. Rentenbezug im Laufe des Jahres 2022 begann und die vorher einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind, können die EPP zweimal erhalten. Diese Fälle werden vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Handlungsempfehlung:

Die EPP für Rentnerinnen und Rentner und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wird automatisch ausgezahlt. Insoweit besteht also kein Handlungsbedarf. Sollte es ausnahmsweise nicht zu einer Auszahlung der EPP kommen, so wird diese auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist in der Zeit vom 9.1.2023 bis zum Ablauf des 30.6.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen.

 Ruhestandsbeamte der Länder sind durch diese Regelung nicht erfasst. Insoweit haben aber die Länder vergleichbare Unterstützungen beschlossen.


Steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € eingeführt

Zur Milderung der Folgen der stark gestiegenen Preise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € zahlen. Dies ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Begünstigungszeitraum: Steuerfrei sind Leistungen im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Die Steuerfreiheit von max. 3 000 € je Dienstverhältnis gilt jahresübergreifend. Es ist daher unerheblich, ob der Arbeitgeber in diesem Zeitraum seine Leistung in einem Betrag oder verteilt in mehreren Zahlungen erbringt. Bestehen in dem Begünstigungszeitraum mehrere Dienstverhältnisse, so kann – nach der aktuellen Ansicht – die Prämie mehrfach (je Dienstverhältnis bis zu 3 000 €) in Anspruch genommen werden. Für den Arbeitgeber liegen insoweit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
  • Zusätzlichkeitserfordernis: Die Nutzung des Steuerfreibetrags ist im Grundsatz für die Arbeitgeber freiwillig. Eine solche „Inflationsausgleichsprämie“ kann ggf. tarifvertraglich vereinbart werden. Die Steuerfreiheit kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ausgeschlossen ist die Steuerfreiheit also z.B. im Falle einer Gehaltsumwandlung oder bei der Abgeltung angesammelter Überstunden. Möglich ist es aber z.B., ein freiwilliges Weihnachtsgeld als steuerfreie „Inflationsausgleichsprämie“ auszuzahlen.
  • Arbeitgeberleistungen: Für die Inanspruchnahme der neuen Steuerfreiheit ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberleistung in Form von Barlohn oder einer Sachzuwendung erbracht wird. Möglich ist also auch eine Nutzung des Steuerfreibetrags durch Ausgabe von Gutscheinen z.B. für das Tanken. Die Steuerfreiheit löst keinen Verbrauch der 50 €-Freigrenze aus; diese ist neben der steuerfrei gewährten Inflationsausgleichsprämie anwendbar.
  • Freibetrag: Normiert ist ein Freibetrag von 3 000 €. Dieser ist branchenunabhängig. Da es sich um einen Freibetrag handelt, wird bei höheren Leistungen nur ein über die 3 000 € hinausgehender Betrag steuerlich erfasst.
  • ,Arbeitgeberbezogene Inflationsausgleichsprämie: Die Steuerfreiheit gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, also auch z.B. für Geschäftsführer und Mini-Jobber. Nicht dagegen z.B. für freie Mitarbeiter, die nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden. Bei familiennahen Dienstverhältnissen ist allerdings zu prüfen, ob die Inflationsausgleichsprämie der Vereinbarung zwischen Fremden entspricht. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Prämie auch Arbeitnehmern gewährt wird, die nicht Familienangehörige sind.
  • Nachweis der Zwecksetzung: An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt nach der Gesetzesbegründung, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Aufzeichnungspflicht: Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Handlungsempfehlung:

Diese nun geschaffene Möglichkeit der steuer- und abgabenfreien Gewährung von Zusatzleistungen an die Arbeitnehmer kann in der Praxis vielfach sinnvoll eingesetzt werden. Individuell sollten die Möglichkeiten geprüft werden.


Ergebnisbelastung durch gestiegene Energiepreise: Prüfung einer Anpassung der Steuervorauszahlungen

Ist z.B. auf Grund der gestiegenen Energiepreise oder auch anderer Rohstoffpreise oder eines Absinkens der Umsatzerlöse auf Grund zurückgehender Konsumneigung aktuell mit einem Rückgang des Ergebnisses zu rechnen, so sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der Steuervorauszahlungen angezeigt ist. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist stets zu prüfen, da dies ein einfaches und effektives Instrument zur Schonung der Liquidität ist. Aktuell ist eine Anpassung der Steuervorauszahlungen noch in folgendem Rahmen möglich:

  • Für das Jahr 2021 ist noch eine (nachträgliche) Anpassung der Vorauszahlungen bis zum 30.9.2023 möglich. Dies sollte genutzt werden, wenn sich nach vorläufiger Ermittlung voraussichtlich eine Steuererstattung ergibt, da die Anpassung der Vorauszahlungen sehr viel schneller Liquiditätswirkung entfaltet als die Veranlagung durch das Finanzamt.
  • Die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist bis zum 31.8.2024 möglich und kann bereits jetzt mittels Vorlage einer aktuellen BWA und einer Hochrechnung des voraussichtlichen Jahresergebnisses beantragt werden.
  • Ebenso sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2023 in den Blick zu nehmen. Diese sind grds. bemessen nach der zuletzt vorliegenden Steuerveranlagung, also einem mehr oder weniger weit zurückliegenden Jahr. Liegt eine nutzbare Planung für 2023 vor, so kann auf dieser Basis eine Anpassung der Vorauszahlzungen geprüft und ggf. beantragt werden.

Hinweis:

Die FinVerw hat bekannt gegeben, dass sowohl Anträge zur Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer als auch zur Gewerbesteuer auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von den Finanzämtern zügig und großzügig bearbeitet werden sollen.


Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden, Land- und Forstwirten und daneben auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird der Gewinn bzw. der Überschuss regelmäßig durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. In diesen Fällen bestehen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, da unabhängig von der wirtschaftlichen Realisierung grundsätzlich Einnahmen im Zeitpunkt des Geldzuflusses und Ausgaben im Zeitpunkt des Geldabflusses steuerlich erfasst werden. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich jetzt zum Jahreswechsel an, um die Entstehung von Steuern aus dem Jahr 2022 in das Jahr 2023 zu verschieben:

  • Hinausschieben des Zuflusses von Einnahmen durch verzögerte Rechnungsstellung oder Vereinbarung von entsprechenden Zahlungszielen;
  • Vorziehen von Ausgaben durch Zahlung vor Fälligkeit oder auch durch Leistung von Vorauszahlungen, wobei zu beachten ist, dass Vorauszahlungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn hierfür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen (z.B. Zinsen, Mieten oder Beiträge), die wirtschaftlich dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen sind, wird ein Zufluss in dem Jahr dann noch angenommen, wenn diese tatsächlich innerhalb kurzer Zeit (höchstens zehn Kalendertage) nach dem Jahreswechsel fällig sind und zufließen. Für Ausgaben gilt Entsprechendes. So ist z.B. eine Zahlung bis zum 10.1.2023 für eine 2022 betreffende regelmäßige Wartungs- oder Reinigungsleistung oder eine Miete noch in 2022 anzusetzen, wenn die Zahlung auch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben einzustufen. Dies bedeutet, dass die bis zum 10.1.2023 geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 bzw. für das vierte Quartal 2022 bzw. bei Dauerfristverlängerung für November 2022 grundsätzlich noch dem Jahr 2022 als Ausgabe zuzuordnen ist.

Insoweit ist die aktuelle Rechtsprechung des BFH zu beachten. Das Gericht hatte mit Urteil v. 16.2.2022 (Az. X R 2/21) entschieden, dass die Sonderregelung zum zeitlichen Ansatz regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben voraussetzt, dass diese kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Bestätigt hat das Gericht diese Sichtweise mit Urteil v. 21.6.2022 (Az. VIII R 25/20). Danach ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach (am 10.2. des Folgejahres) fällig wird, bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und fällt also nicht unter die Sonderregelung.

Andererseits existiert eine gesetzliche Ausnahme vom Zufluss-/Abflussprinzip für Nutzungsüberlassungen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Wird z.B. die Miete oder eine Leasingrate für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren im Voraus beglichen, so sind die Ausgaben nicht im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen. Dies gilt aber entsprechend auch für die Einnahmenseite.


Temporär abgesenkter Umsatzsteuersatz auf Gas- und Fernwärmelieferungen

Als eine Maßnahme zur Entlastung der Verbraucher bei den hohen Energiepreisen wurde der Umsatzsteuersatz auf Gasbezug über das Erdgasnetz und für Fernwärmelieferungen temporär von bisher 19 % (Regelsteuersatz) auf 7 % abgesenkt. Dies gilt zeitlich befristet für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024. Davon profitieren Verbraucher – jedenfalls soweit diese Steuersatzsenkung von den Energieversorgern an die Verbraucher weitergegeben wird. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen (so der Regelfall) profitieren hiervon nicht, da diese die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Ergebnis nicht tragen.

Von der Steuersatzermäßigung erfasst sind

  • Gaslieferungen über das Erdgasnetz und
  • Wärmelieferungen über ein Wärmenetz.

Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z.B. Biogas oder Erdgas). Auch das Legen eines Gashausanschlusses unterliegt nun dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist zu beachten, dass maßgebend das Ende des jeweils vertraglich vereinbarten Ablesezeitraums ist. Nicht maßgebend sind die Abschlagszahlungen. Hierzu folgendes Beispiel:

 Beispiel:

Ablesezeitraum 1.11.2021 bis 31.10.2022 und dann 1.11.2022 bis 31.10.2023.

Es gilt folgender Umsatzsteuersatz:

Ablesezeitraum 1.11.2021 bis 31.10.2022Für die gesamte Lieferung dieses Ablesezeitraums 7 %. Abschlagsrechnungen bis zum 30.9.2022 mit einem Steuersatz von 19 % werden im Rahmen der Schlussrechnung zum 31.10.2022 berichtigt.
Ablesezeitraum 1.11.2022 bis 31.10.2023Für die gesamte Lieferung dieses Ablesezeitraums 7 %

Anders ist dies dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen die Leistungen bis zum 30.9.2022 einerseits und ab dem 1.10.2022 andererseits gesondert abrechnet. Dann ist der jeweils gültige Umsatzsteuersatz anzuwenden. Erfolgt eine solche gesonderte Abrechnung, so bedarf dies keiner Zählerablesung durch/beim Kunden, sondern insoweit lässt die FinVerw vereinfachte Mengenaufteilungen zu.

Hinweis:

Im unternehmerischen Bereich wirkt sich die Umsatzsteuersatzänderung im Ergebnis regelmäßig nicht aus. Dennoch ist auf eine korrekte Verbuchung der Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen zu achten. Übergangsweise müssen Abschlagsrechnungen nicht zwingend auf den nun geänderten Umsatzsteuersatz umgestellt werden. So lässt es die FinVerw aus Vereinfachungsgründen zu, dass Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer i.H.v. 19 % abgeführt und erst in der Endabrechnung zutreffend abgerechnet wird. In diesem Fall kann der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 % geltend machen und die Korrektur auf den richtigen Umsatzsteuersatz erfolgt dann erst auf der Grundlage der Endabrechnung.


Erbschaft-/Schenkungsteuer: Deutlich steigende Immobilienbewertung

In Erbschaft-/Schenkungsteuerfällen ist im Grundsatz vorgesehen, dass übertragene Immobilien mit einem Wert angesetzt werden, der dem Marktwert nahekommt. Dies ist bislang vielfach aber nicht gewährleistet, da aktuelle Bewertungsparameter, die die örtlichen Gutachterausschüsse ermitteln sollen, oftmals nicht in der gesetzlich geforderten Form vorliegen. Dies betrifft insbesondere den Liegenschaftszins, der maßgeblich die Bewertung von vermieteten Mehrfamilienhäusern bestimmt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) soll die Nutzung der Marktdaten der örtlichen Gutachterausschüsse nun abgesichert werden und damit insbesondere der kritischen Rechtsprechung des BFH begegnet werden. Die Auswirkungen können im Einzelfall gravierend sein. Insbesondere ist der Gebäudewert (stark vereinfacht) wesentlich aus den erzielten Mieten und unter Berücksichtigung des Liegenschaftszinssatzes zu berechnen. Der Liegenschaftszinssatz ist dazu in einen Vervielfältiger umzurechnen. Soweit im Einzelfall kein vom örtlichen Gutachterausschuss vorliegender Liegenschaftszinssatz vorliegt, kommt ein gesetzlich vorgegebener Liegenschaftszinssatz zur Anwendung. Die aktuellen Liegenschaftszinssätze für Mietwohngrundstücke stellen sich wie folgt dar:

 LiegenschaftszinsVervielfältiger bei einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von z.B. 40 Jahren
gesetzlich vorgesehener Ersatzwert5 %17,16
gesetzlich vorgesehener Ersatzwert ab 1.1.2023 nach dem Entwurf des JStG 20223,5 %21,36
nach dem örtlichen Gutachterausschuss (Beispiel)1,3 %31,03

Für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten regelmäßig niedrigere Liegenschaftszinssätze bzw. höhere Vervielfältiger. Hinzu kommt noch eine weitere wertsteigernde Änderung, welche in der vorstehenden Tabelle noch nicht berücksichtigt ist: Bei der Umrechnung der Liegenschaftssätze in Vervielfältiger wird die Gesamtnutzungsdauer für die Gebäudearten „Ein- und Zweifamilienhäuser“, „Mietwohngrundstücke“, „Wohnungseigentum“ sowie „Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)“ entsprechend der ImmoWertV von 70 Jahren auf 80 Jahren erhöht.

Diese im Einzelfall deutlichen Erhöhungen der Bewertungen können zum einen Anlass sein, vorgesehene Übertragungen von Immobilien insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ggf. zeitlich vorzuziehen. Insoweit kann allerdings abzuwägen sein, ob erwartet wird, dass auf Grund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Immobilienwerte in den kommenden Jahren möglicherweise deutlich sinken.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die gesetzliche Bewertung sehr pauschal vorgeht, also individuelle Faktoren der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Sollte der gesetzlich ermittelte Wert deutlich den Marktwert überschreiten, so kann der Stpfl. den geringeren Marktwert mittels qualifizierten Bewertungsgutachtens nachweisen. Allerdings muss dieses Gutachten fachlich hohen Ansprüchen genügen und ist damit kostenintensiv.

Handlungsempfehlung:

In solchen Fällen sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden, da vielfältige und materiell sehr bedeutsame steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind.