Steuerblick Dezember 2020

Steuerblick Dezember 2020

 

  1. Steuerlich günstige Rahmenbedingungen für Erhaltungsmaßnahmen
  2. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2021
  3. Auslaufen der befristeten Umsatzsteuersatzabsenkung
  4. Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2016
  5. Handlungsbedarf bei absehbaren Verlusten in 2020

 

Steuerlich günstige Rahmenbedingungen für Erhaltungsmaßnahmen

Aktuell sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für Erhaltungsmaßnahmen sowohl bei selbst genutzten als auch bei vermieteten Immobilien sehr günstig. Hinzuweisen ist auf folgende Aspekte: 

Abgesenkte Umsatzsteuersätze:

  • Der aktuell auf 16 % abgesenkte Regelsatz bei der Umsatzsteuer wird nach derzeitigem Stand zum 1.1.2021 wieder auf 19 % steigen. Damit sind Handwerkerleistungen aktuell mit einem um 3 %-Punkte geringeren Umsatzsteuersatz belastet, der meist von den Handwerkern auch an die Verbraucher weitergegeben wird. Dieser Vorteil wirkt sich sowohl bei eigengenutzten Immobilien als auch bei vermieteten Immobilien (soweit nicht ausnahmsweise für die Umsatzsteuer optiert wurde, weil an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer vermietet wurde) aus.
  • Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist entscheidend für die Nutzung des noch abgesenkten Steuersatzes, dass die Leistung bis zum 31.12.2020 erbracht wird. Das heißt, bis dann muss die Leistung fertiggestellt und die Abnahme erfolgt sein. Rechnungsschreibung und Bezahlung können auch in 2021 erfolgen.
  • Da zeitlich umfangreiche Bau-/Handwerkerleistungen oftmals bis zum 31.12.2020 nicht mehr abgeschlossen werden können, ist zu prüfen, ob Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden können und damit zumindest ein Teil der Gesamtsumme noch dem abgesenkten Umsatzsteuersatz unterliegt. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1.1.2021 erbracht werden, ist der bis zum 31.12.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.

Vor dem 1.1.2021 erbrachte Teilleistungen liegen aber nur vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.1.2021 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1.1.2021 vollendet oder beendet worden sein.
  • Vor dem 1.1.2021 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.1.2021 entsprechend geändert werden.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

 Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum:

  • Seit 2020 existiert eine Steuerermäßigung, mit der energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum gefördert werden. Der Förderzeitraum läuft noch bis 2030.
  • Fördervoraussetzung ist zunächst, dass ein selbstgenutztes Wohneigentum betroffen ist. Das Haus muss im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre
  • Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
  • Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt, und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden.

Hinweis:

Im Detail sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass diese Steuerermäßigung ihre Wirkung nur dann entfaltet, wenn ausreichend hohe steuerliche Einkünfte erzielt werden, da die Steuerermäßigung die tarifliche Einkommensteuer vermindert.


Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2021

Zum 1.1.2021 und dann in Halbjahresschritten erfolgt eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Und zwar:

  • derzeit: 9,35 € je Stunde
  • ab 1.1.2021: 9,50 € je Stunde
  • ab 1.7.2021: 9,60 € je Stunde
  • ab 1.1.2022: 9,82 € je Stunde und
  • ab 1.7.2022: 10,45 € je Stunde.

Handlungsempfehlung:

Bei betroffenen Arbeitnehmern, also solchen, bei denen der vereinbarte Lohn zwischen 9,35 € je Stunde und 9,50 € je Stunde liegt, sind zum 1.1.2021 Anpassungen erforderlich. Vorsicht ist geboten in den Fällen, in denen die Anpassung des Mindestlohns dazu führt, dass die 450 €-Grenze überschritten wird. Dann entsteht entweder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder die Arbeitszeit muss entsprechend vermindert werden, damit bei dem angehobenen Stundenlohn die 450 €-Grenze weiter eingehalten wird.

Daneben ist zu beachten, dass es etliche Branchen-Mindestlöhne gibt. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Zum 1.1.2021 werden auch verschiedene Mindestlöhne nach oben angepasst, nicht nur aus aktuellen Tarifverhandlungen (so z.B. in der Gebäudereinigung), sondern auch aus bereits laufenden Vereinbarungen.


Auslaufen der befristeten Umsatzsteuersatzabsenkung

Die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze läuft nach derzeitigem Gesetzesstand zum 31.12.2020 planmäßig aus und ab dem 1.1.2021 gelten wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Hinweis:

Es bleibt bis zum 30.6.2021 bei der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen in Gaststätten, Catering-Unternehmen, Metzgereien, Bäckereien, Imbissstuben usw. Allerdings ist auch insoweit ab dem 1.1.2021 der dann geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden.

Auf diese erneute Änderung der Umsatzsteuersätze gilt es sich vorzubereiten. Im Grundsatz sind die gleichen Maßnahmen zu ergreifen wie zum 1.7.2020. Daher kann auch auf die gemachten Erfahrungen zurückgegriffen werden.

Maßgebend für die Anwendung der wieder angehobenen Steuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Wann eine Leistung als ausgeführt gilt, hängt von der Art der Leistung ab:

  • Eine Lieferung wird im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (i.d.R. bei Übergabe) an den Erwerber ausgeführt. Im Falle der Versendung oder Beförderung einer Ware markiert der Transportbeginn den Leistungszeitpunkt.
  • Bei einer Werklieferung und einer Werkleistung (z.B. Beratungsleistung, Handwerkerleistung, Dienstleistung) kommt es auf den Abschluss der Arbeiten und die Abnahme durch den Erwerber an.
  • Dauerleistungen gelten mit Beendigung des vereinbarten Leistungszeitraums als ausgeführt.

Auf folgende in der Praxis besonders relevante Abgrenzungsfragen bzw. Übergangserleichterungen ist hinzuweisen:

  • Umtausch/Rückgabe: Bei Umtausch bzw. Rückgabe eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt beim Umtausch eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.1.2021 gelieferter Gegenstand nach dem 31.12.2020 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Steuersatz anzuwenden. Werden also z.B. Weihnachtsgeschenke, die mit 16 % Umsatzsteuer erworben wurden, erst nach dem 31.12.2020 umgetauscht, so ist der zu 16 % besteuerte Umsatz rückgängig zu machen. Wenn ein Umtausch in einen anderen Gegenstand erfolgt, erfolgt insoweit ein neuer Umsatz mit 19 %.
  • Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand: Die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, ist eine Anzahlung, die mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, zu versteuern. Die Umsatzsteuer ist bei Zahlung vor dem 1.1.2021 zunächst mit einem Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Bei Lieferung des Gegenstands nach dem 31.12.2020 hat anschließend eine Berichtigung auf 19 % bzw. 7 % im Zeitpunkt der Leistungsausführung zu erfolgen. Steht bereits bei Leistung der Anzahlung fest, dass die Lieferung erst nach dem 31.12.2020 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19 % versteuert werden.
  • Restaurantgutscheine: Soweit Gutscheine für Restaurationsleistungen vor dem 1.7.2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19 %, auch wenn die Einlösung im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 erfolgt. Denn dann liegt ein Einzweck-Gutschein vor, dessen Besteuerung sich ausschließlich nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Ausgabe richtet. Da für den Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz, für die Abgabe von Getränken dagegen weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz gilt und damit in diesem Zeitraum der anzuwendende Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in diesem Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich um Mehrzweck-Gutscheine mit der Folge, dass die Versteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Hierbei kann dann der abgesenkte bzw. der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.
  • Entgeltsänderungen durch Jahresboni, Rückvergütungen o.Ä.: Jahresrückvergütungen, Jahresboni usw. sind jeweils dem Zeitraum und damit dem Steuersatz zuzurechnen, der für den zugrunde liegenden Umsatz maßgeblich war. Für jahresübergreifende Vergütungen wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn die Entgeltsminderung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der einzelnen Jahreszeiträume aufgeteilt wird. Darüber hinaus werden weitere Vereinfachungsregelungen vorgegeben; so kann z.B. auch einheitlich in 2021 für 2020 mit 19 % Umsatzsteuer ein Jahresbonus abgerechnet werden. Dies gilt gleichermaßen für den Unternehmer, der seine Umsatzsteuer reduziert und den Leistungsempfänger, der seinen Vorsteuerabzug reduzieren muss. Der den Bonus gewährende Unternehmer muss seinem Vertragspartner in einem Beleg die von ihm zugrunde gelegte Zuordnung mitteilen.
  • Voraus- und Anzahlungsrechnungen: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.

Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2016

Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können noch bis zum Jahresende eine Einkommensteuer-Veranlagung für 2016 beantragen (sog. Antragsveranlagung). In dieser Antragsveranlagung können z.B. Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, Spenden, Vorsorgeaufwendungen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die zu einer Steuererstattung führen. Auch bei im Jahresverlauf schwankenden Gehaltszahlungen, z.B. auf Grund von Sonderzahlungen in einzelnen Monaten oder einer Lohnerhöhung im laufenden Jahr, ergeben sich oft zu hohe Lohnsteuerabzüge, welche im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung wieder ausgeglichen werden.

Handlungsempfehlung:

Zu beachten ist, dass die Frist nur dann gewahrt ist, wenn bis zum 31.12.2020 die Einkommensteuer-Erklärung in unterschriebener Form bzw. als authentifiziert übermittelter Datensatz beim Finanzamt eingegangen ist.


Handlungsbedarf bei absehbaren Verlusten in 2020

Aktuell kann das voraussichtliche Ergebnis für das Wirtschaftsjahr 2020 (soweit – wie im Regelfall – mit dem Jahreswechsel auch das Wirtschaftsjahr endet) schon vergleichsweise gut prognostiziert werden. Auf Grund der Belastungen durch die Corona-Pandemie wird in nicht wenigen Fällen mit Verlusten zu rechnen sein. In diesen Situationen ist aus steuerlicher Sicht Folgendes zu beachten:

 Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2020:

  • Spätestens jetzt sollten die Steuervorauszahlungen für 2020 überprüft und ggf. ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden. Basis hierfür ist eine aktuelle BWA ggf. in Verbindung mit einer Hochrechnung bis zum Jahresende.

 Verlustrücktrag:

  • Verluste aus 2020 können steuerlich mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden – sog. Verlustrücktrag. Der Verlustrücktrag ist betragsmäßig begrenzt, wobei dies nun für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und auch 2021 auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben wurde. Hiervon profitieren Unternehmen, die jetzt im Jahr 2020 oder 2021 höhere Verluste ausweisen, aber im Vorjahr entsprechende Gewinne zu versteuern hatten. Ein Verlustrücktrag existiert bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer (z.B. bei einer GmbH). Bei der Gewerbesteuer existiert – nach wie vor – kein Verlustrücktrag.

Hinweis:

Aktuell wird auch in Erwägung gezogen, den Verlustrücktrag auf zwei Jahre auszudehnen, d.h. die Verluste aus 2020 könnten dann mit Gewinnen der Jahre 2019 und 2018 verrechnet werden. Insoweit bleibt aber das weitere Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2020 abzuwarten.

 Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 bei erwarteten Verlusten in 2020:

  • Der vorstehend geschilderte Verlustrücktrag kann grundsätzlich erst im Rahmen der Steuerveranlagung für das Verlustjahr geltend gemacht werden. Der voraussichtliche Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 kann aber mittels nachträglicher Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 bereits jetzt genutzt werden, falls für 2019 noch keine Veranlagung erfolgt ist.
  • Basis für einen solchen Herabsetzungsantrag ist eine aktuelle BWA ggf. in Verbindung mit einer Hochrechnung bis zum Jahresende, in welchem der voraussichtlich in 2020 entstehende Verlust glaubhaft gemacht wird.

 Pauschalierte Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 bei erwarteten Verlusten in 2020:

  • Wahlweise zur Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 auf Basis eines glaubhaft gemachten Verlustes aus 2020 kann auch ein pauschaliertes Verfahren gewählt werden. Einzige Voraussetzung für dessen Anwendung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Dies ist grds. auch weiterhin möglich.
  • Dann werden auf Antrag des Stpfl. die Vorauszahlungen für 2019 herabgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung eines mit 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (max. 5 Mio. €/10 Mio. €), welcher der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zu Grunde gelegt wurde, pauschal angesetzten Verlustrücktrags. Der vorläufige, pauschale Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 30 % findet für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Anwendung.

 Vorläufiger Verlustrücktrag bei der Veranlagung 2019 bei erwarteten Verlusten in 2020:

  • Pandemiebedingt wurde für die Veranlagung 2019 auch die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustrücktrags geschaffen. Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag i.H.v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. Auch ein höherer Betrag kann abgezogen werden, wenn der Stpfl. einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann. Die Antragsvoraussetzungen entsprechen denen der pauschalierten Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019.
  • Bei der späteren Veranlagung für 2020 wird dann der Verlustrücktrag nach 2019 in Höhe des tatsächlich entstandenen Verlustes festgesetzt und es kommt zu einer Korrektur für 2019.

 Zunächst nicht nutzbare Verluste in 2020:

  • Können voraussichtliche Verluste aus 2020 im Wege des Verlustrücktrags nicht oder nicht in vollem Umfang genutzt werden, bspw. weil in 2019 kein ausreichendes positives Ergebnis erzielt wurde oder die Betragsgrenzen für den Verlustrücktrag überschritten werden, so wirken sich die Verluste aus 2020 zunächst nicht steuermindernd aus. Diese können allerdings in Folgejahren gegen positive Ergebnisse gerechnet werden.
  • In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob in 2020 zusätzliche Gewinne realisiert werden können, so z.B. durch das Vorziehen von Werkabnahmen oder Auslieferungen oder das Verschieben von Aufwand in das Jahr 2021.

Handlungsempfehlung:

Sind für 2020 Verluste abzusehen, so sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats eine individuelle Strategie entwickelt werden, um die Verluste steuerlich möglichst rasch und umfassend nutzen zu können. Für das Jahr 2019 können, soweit noch keine Steuerveranlagung erfolgt ist, außerhalb der Corona-Erleichterungen bis zum 31.3.2021 noch Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen beantragt werden, wenn erkennbar ist, dass es nach den nunmehr bekannten Daten zu Überzahlungen gekommen ist. Dabei können die voraussichtlichen Verlustrückträge (pauschaliert oder anhand glaubhaft gemachter Daten) aus 2020 einbezogen werden.