Sondernewsletter zweites Corona-Hilfspaket

Sondernewsletter zweites Corona-Hilfspaket

Liebe Mandanten,

weiterhin hält die Corona Pandemie weite Teile des wirtschaftlichen Geschehens im Griff. Am 29.06.2020 haben Bundestag und Bundesrat zusätzliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Abfederung der Folgen der Corona Pandemie beschlossen. Neben den vielfach schon in den Medien besprochenen Änderungen bei der Umsatzsteuer sowie des Kinderbonus von 300 Euro pro Kind, zählt dazu auch eine Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen.

Mit diesem Sondernewsletter möchten wir Sie darüber informieren, wie Sie diese Hilfen beantragen können und was Sie bei der Umsetzung beachten müssen.

Senkung Umsatzsteuer

Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 werden die Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Hierbei sind Besonderheiten zu berücksichtigen, auf die wir Sie kurz hinweisen möchten.

Die Senkung der Mehrwertsteuersätze betrifft ausschließlich Leistungen, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden. Es kommt nicht auf das Datum der Rechnung an, sondern alleine auf den Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wird. Beendet ein Handwerker zum Beispiel seine Tätigkeiten am 25.06.2020 und schreibt seine Rechnung dem Kunden am 02.07.2020, so ist in der Rechnung ein Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 Prozent notwendig. Erfolgt die Abnahme seiner Bauleistung erst im Juli 2020 ist hingegen der gesamte Auftrag mit dem geminderten Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent abzurechnen. Wurden für diese Aufträge bereits Anzahlungen, die mit dem Steuersatz von 19 Prozent berechnet wurden, vereinnahmt, ist der gesamte Auftrag, der in diesem Beispiel nach dem 01.07.2020 beendet wurde, mit dem geminderten Steuersatz von 16 Prozent abzurechnen. Die in der Vergangenheit richtigerweise mit 19 Prozent Umsatzsteuer vereinnahmten Anzahlungen sind in Höhe der gezahlten Beträge bei der Schlussrechnung anzurechnen.

Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung
vereinbart.

Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen.

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 an den geltenden Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 5 Prozent anzupassen. Ob es hierzu reicht, lediglich auf die geänderte Umsatzsteuer in dem jeweiligen Vertrag hinzuweisen, ist noch nicht abschließend geklärt.

Die gesamten Auswirkungen der Änderung der Umsatzsteuersätze können Sie dem beigefügten Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen. Bei Einzelfragen beraten wir Sie gerne.

Das Schreiben des Bundefinanzministeriums finden Sie hier:

Befristete Änderung der Umsatzsteuersätze


Überbrückungshilfen für KMU

Ein weiterer wichtiger Punkt der staatlichen Maßnahmen wurde im Rahmen der Einführung einer „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, geregelt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist

Die Unternehmen durften nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gewesen sein.

Im Gegensatz zum Antrag auf Soforthilfe, der ab März 2020 gestellt werden konnte und für den die zu fördernden Maßnahmen nicht im Vorfeld konkret beschrieben waren, sind nunmehr förderfähige Kosten in den begleitenden Erläuterungen des Gesetzgebers aufgeführt.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können diese maximalen Beträge überschritten werden.

Neu in diesem Programm ist, dass der Antrag auf Beihilfe zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden muss. Dieser muss auf der ersten Stufe den Umsatzeinbruch belegen, sowie eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, abgeben.

Auf der zweiten Stufe muss bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 ebenfalls vom Steuerberater ermittelt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt werden. Ebenso sind die endgültigen Fixkostenabrechnungen an die Bewilligungsstelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. zu niedrige werden nachträglich aufgestockt.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona Überbrückungshilfe anfallen, ausdrücklich als förderfähige Kosten aufgeführt und daher erstattungsfähig sind.

Nach neuen Informationen kann der Antrag ab dem 08.07.2020 gestellt werden. Die Antragsfristen enden am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebenen Eckpunkte zu dieser Überbrückungshilfe finden Sie hier:

Eckpunkte Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Wenn wir in diesem Rahmen für Sie tätig werden sollen, freuen wir uns über Ihre Benachrichtigung.