Sachbezüge und Gutscheine: Änderungen ab 1.1.2022

Änderungen treten zum 1.1.2022 hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Sachbezügen und Gutscheinen ein. Zunächst ist festzustellen, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge ab dem 1.1.2022 von derzeit 44 € auf 50 € ansteigt.

In einem ersten Schritt ist die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn zu beachten. Nur bei Sachlohn kann die Freigrenze von 50 € genutzt werden. Entgegen dem früheren Recht liegt in folgenden Fällen kein Sachlohn, sondern Barlohn vor:

  • Zweckgebundene Geldleistungen werden dem Barlohn zugerechnet.
  • Auch eine nachträgliche Kostenerstattung führt zu einer Geldleistung.

Beispiel 1:

Die Arbeitnehmer sind nach arbeitsrechtlicher Vereinbarung berechtigt, ihren privateigenen Pkw bei einer Tankstelle ihrer Wahl mit bis zu 40 € im Monat zu betanken. Nach monatlicher Vorlage der Benzinquittung erfolgt eine entsprechende Kostenerstattung. Insoweit handelt es sich um Barlohn.

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer einen selbst erstellten Gutschein zum Tanken an einer bestimmten lokalen Tankstelle, bei der der Arbeitgeber ein Kundenkonto unterhält. Mit Einsatz des Gutscheins tankt der Arbeitnehmer an dieser Tankstelle und die Abrechnung zwischen Tankstelle und dem Arbeitgeber erfolgt durch eine Sammelrechnung jeweils am Monatsende. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug.

Andererseits zählen Gutscheine und Geldkarten auf Grund gesetzlicher Änderung bereits seit dem 1.1.2020 nur dann zum begünstigten Sachlohn, wenn

  • sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden,
  • sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und
  • die Gutscheine/Geldkarten bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Die zuletzt genannte Tatbestandsvoraussetzung ist erst ab dem 1.1.2022 auf Gutscheine und Geldkarten anwendbar und muss damit nun zum Jahreswechsel in der Praxis Berücksichtigung finden.

Die FinVerw hat in dem Anwendungsschreiben zu diesen Änderungen Beispiele aufgeführt. Danach sind die folgenden Gutscheine und Geldkarten im Rahmen der 50 €-Freigrenze auch nach dem 31.12.2021 begünstigt:

  • wieder aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte,
  • von einer Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt,
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgegebener Gutschein (z.B. Tankgutschein), wenn die Tankstelle oder Tankstellenkette unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug einzelner Produkte oder Dienstleistungen berechtigen (nicht jedoch von Fremdanbietern, z.B. Marketplace),
  • Center-Gutscheine, „City-Cards“, Stadtgutscheine,
  • Gutscheine oder Geldkarten, die nur berechtigen, Waren- oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen (z.B. Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf Personennah- und Fernverkehr; Kraftstoff, Ladestrom; Fitnessleistungen oder Streamingdienste),
  • Zweckkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland berechtigen (z.B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen, Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen).

Weiterhin ist auf die bereits seit 2020 geltende gesetzliche Regelung zum Zusätzlichkeitserfordernis hinzuweisen. Sachlohn ist nur dann begünstigt, wenn dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Zusätzlichkeitskriterium ist danach nur noch erfüllt, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Handlungsempfehlung:

Insoweit sind bestehende Anreizsysteme aus lohnsteuerlicher Sicht dringend zu überprüfen. Auch ist zu beachten, dass vom Betriebsstättenfinanzamt in der Vergangenheit erteilte Anrufungsauskünfte auf Grund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ihre Bindungswirkung verlieren. Ggf. muss nun für den neuen Rechtsstand eine erneute Anrufungsauskunft eingeholt werden, um die lohnsteuerliche Behandlung abzusichern.