Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organschaft – Vertrauensschutz­regelung läuft zum 31.12.2018 aus

Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organschaft – Vertrauensschutz­regelung läuft zum 31.12.2018 aus

Bereits mit Schreiben vom 26.5.2017 (Aktenzeichen III C 2 – S 7105/15/10002) hatte die Finanzverwaltung Konsequenzen aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gezogen und praxisrelevante Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vorgenommen. Die Finanzverwaltung erkennt organisatorisch und wirtschaftlich eingegliederte Personengesellschaften mit der Rechtsprechung als Organgesellschaften an, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist.

Wird eine Struktur auf Grund dieser neuen Sichtweise als umsatzsteuerliche Organschaft eingestuft, so gewährt die Finanzverwaltung Vertrauensschutz, weil die zwingende Ausdehnung der Organschaft auf Organpersonengesellschaften erst auf nach dem 31.12.2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden ist. M.a.W. sind nun ab dem 1.1.2019 zwingend die Folgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zu ziehen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, so hat der Organträger die Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Umsätze innerhalb des Organkreises sind als sog. Innenumsätze umsatzsteuerlich nicht von Belang. Als Beispiele, in denen eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, können genannt werden:

Beispiel I:

Eine Produktions-GmbH & Co. KG hält sämtliche Anteile an einer Vertriebs-GmbH & Co. KG, deren Tätigkeit auf den Vertrieb der von der Produktions-GmbH & Co. KG hergestellten Produkte beschränkt ist. Es besteht Personalunion hinsichtlich der Geschäftsführung. Nach der neuen Sichtweise besteht zwischen beiden Unternehmen eine umsatzsteuerliche Organschaft insbesondere mit der Folge, dass die Warenbewegungen von der Produktions-GmbH & Co. KG an die Vertriebs-GmbH & Co. KG als nicht steuerbare Innenumsätze umsatzsteuerlich nicht zu erfassen sind.

Beispiel II:

Der Einmann-Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG vermietet dieser das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall kann die Herbeiführung oder Verhinderung der umsatzsteuerlichen Organschaft erstrebenswert sein. Eine unerwünschte Organschaft kann verhindert werden, etwa durch geringfügige Beteiligung einer nicht zum Organkreis gehörenden Person an der Personengesellschaft oder Beseitigung der organisatorischen Eingliederung z.B. durch Fremdgeschäftsführung. Dringend ist anzuraten, unternehmerische Strukturen mit Personengesellschaften daraufhin zu prüfen, ob die vorhandene Struktur betroffen ist und welche Auswirkungen sich ergeben.