Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
  • Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  • Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 13.12.2017 (Aktenzeichen IV A 4 – S 1547/13/10001-05, DOK 2017/1027262) die für das Jahr 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die folgenden Werte für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen:

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
  7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei 1 173 € 391 € 1 564 €
Fleischerei 858 € 833 € 1 691 €
Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1 085 € 1 047 € 2 132 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1 627 € 1 703 € 3 330 €
Getränkeeinzelhandel 101 € 291 € 392€
Café und Konditorei 1 136 € 618 € 1 754 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 568 € 76 € 644 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1 098 € 656 € 1 754 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 265 € 228 € 493 €

Handlungsempfehlung:

Teilweise sind die Werte gegenüber 2017 deutlich gestiegen. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2018 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und ggf. der Buchungsbetrag den Änderungen anzupassen.