Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

In Anbetracht der überwiegend hohen Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer ist eine richtige Abgrenzung der Bemessungsgrundlage wichtig. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Beschluss vom 3.6.2020 (Aktenzeichen II B 54/19), dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.

Aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszusonderndes Zubehör oder auch vom Gebäude abzugrenzende Betriebsvorrichtung können z.B. sein:

  • die Einbauküche in einer Wohnung,
  • Brennstoffvorräte, die der Beheizung des Gebäudes dienen (Heizöl, Holzpellets),
  • eine auf dem Dach des Hauses befindliche Fotovoltaikanlage,
  • eine Alarmanlage,
  • Rauchwarnmelder,
  • eine Gemeinschaftsantenne,
  • eine Gemeinschaftswaschmaschine in einem Mehrfamilienhaus,
  • Ladeneinrichtung in einem im Gebäude befindlichen Ladengeschäft,
  • Maschinen und Anlagen in einem auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb,
  • Klimaanlage für ein im Gebäude befindliches Ladenlokal oder z.B. eine Arztpraxis.

Handlungsempfehlung:

Im Kaufvertrag sollte tunlichst für die mitverkauften Zubehörteile ein gesonderter Kaufpreis festgelegt werden.