Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Die Tätigkeit einer GmbH oder einer typischen GmbH & Co. KG wird auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung stets als Gewerbebetrieb eingestuft, was eine Belastung mit Gewerbesteuer nach sich zieht. Diese Belastung mit Gewerbesteuer kann bei reinen Grundstücksunternehmen vermieden werden, wenn die Voraussetzungen für die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen gegeben sind. Diese erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags wird nur auf Antrag gewährt und setzt voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert. In diesem Fall wird der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem das Unternehmen zusammen mit einem SB-Warenhaus auch eine Tankstelle nebst Betriebsvorrichtungen vermietete. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt die Überlassung von Betriebsvorrichtungen grundsätzlich keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich regelmäßig begünstigungsschädlich auswirkt. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn sie in qualitativer Hinsicht zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eigenen Grundbesitzes ist und wenn sie in quantitativer Hinsicht den Rahmen eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschreitet.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.6.2017 (Aktenzeichen 8 K 2641/15 G) im Hinblick auf die Mitvermietung einer Tankstelle nebst Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung abgelehnt. Das Ausschließlichkeitsgebot der gesetzlichen Regelung sei im Streitfall nicht gewahrt. Die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Ausnahmevoraussetzungen seien im Streitfall weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht erfüllt. Die Tankstellenvermietung sei (qualitativ) nicht zwingend erforderlich für den wirtschaftlichen Betrieb oder die Vermietung eines SB-Warenhauses. Die Mitvermietung der Tankstelle nebst Betriebsvorrichtungen sei im Übrigen auch in quantitativer Hinsicht nicht mehr innerhalb des durch das Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens.

Handlungsempfehlung:

Die erweiterte Grundstückskürzung kann zu einer deutlichen Steuerentlastung führen. Allerdings ist die restrik­tive Auslegung dieser Vorschrift zu beachten. Im Einzelfall ist sehr sorgfältig darauf zu achten, dass keine schädliche Leistung erbracht wird. Diese wäre ggf. in eine Schwestergesellschaft auszulagern, um zumindest für einen Teil der Tätigkeit die erweiterte Kürzung erlangen zu können.

Im vorliegenden Fall ist nun gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen III R 36/17), so dass in Streitfällen über bestehende Strukturen auf dieses anhängige Verfahren ggf. Bezug genommen werden kann. In Gestaltungsfällen ist dagegen die restriktive Auslegung der Vorschrift dringend zu beachten.