Grundrente: Änderungen für Minijobber ab 1.1.2021

Grundrente: Änderungen für Minijobber ab 1.1.2021

Ab dem Jahr 2021 gilt die Grundrente. Dies ist ein Zuschlag zur durch die Rentenversicherung gezahlten Rente zur Aufstockung auf ein Niveau, welches eine ausreichende Absicherung gewährleistet. Von der Grundrente können sowohl Personen, die bereits eine Rente erhalten (die sogenannten Bestandsrentner), aber auch zukünftige Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren. Um eine Grundrente beziehen zu können, sind mindestens 33 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit erforderlich. Das sind sogenannte Grundrentenzeiten.

Ein Minijob hat keinen Einfluss auf die Höhe der Grundrente. Allerdings werden für die Grundrentenzeiten auch die Zeiten hinzugerechnet, in denen Minijobber eigene Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Damit gilt: Allein durch Minijobs kann eine Grundrente nicht erreicht werden, da die Zeiten des Minijobs selbst für die Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt werden. Jedoch kann der Minijob dazu beitragen, die geforderten 33 Jahre für den Anspruch auf die Grundrente zu erreichen.

Handlungsempfehlung:

Betroffene Arbeitnehmer, also solche, die eine Zeitlang in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und nun einen Minijob haben, sollten überprüfen, ob freiwillige Rentenversicherungsbeiträge sinnvoll sind, sie also auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten sollten.

Hinweis:

Arbeitnehmer, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich von der Rentenversicherungspflicht im 450 €-Minijob befreien zu lassen, erwerben keine Grundrentenzeiten. Sie sparen sich damit den Eigenanteil von 3,6 %. Der Arbeitgeber zahlt dann zwar weiterhin seinen Pauschalbeitrag von 15 %, allerdings erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keine Pflichtbeitragszeiten.