Firmenwagen und Home-Office

Firmenwagen und Home-Office

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen gestellt und kann dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, so gilt – soweit nicht ausnahmsweise ein Fahrtenbuch geführt wird – dass grundsätzlich ein pauschaler Ansatz in Höhe von kalendermonatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen ist. In diesem Ansatz ist auch ein Nutzungsausfall, etwa durch Urlaub oder Krankheit, pauschal berücksichtigt.

Seit einigen Monaten und voraussichtlich auch noch in den kommenden Monaten arbeiten Arbeitnehmer teilweise aber ganz oder fast ausschließlich im Home-Office, so dass keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen. Hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer Firmenwagengestellung gibt es insoweit aktuell aber keine neuen Regelungen. Allerdings kann auf bisherige Verwaltungsanweisungen zurückgegriffen werden, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden kann. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen einerseits dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und andererseits Möglichkeiten bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Insoweit gilt:

 Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber:

  • Möglich ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit jeweils 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage.
  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zu Grunde gelegt werden.
  • Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
  • Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kfz festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

 Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers:

  • Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kfz für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
  • Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat. Hierzu können z.B. Gehaltsabrechnungen, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lassen, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers verwendet werden.

Hinweis:

Im Einzelfall ist also für 2020 zu prüfen, ob in der Einkommensteuererklärung eine Einzelbewertung vorgenommen werden kann. Für 2021 kann ggf. bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung erfolgen, was mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist.