Finanzverwaltung: Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers weiterhin regelmäßig Arbeitslohn

Mit Urteil vom 13.8.2020 (Az. VI R 1/17) hat der BFH entgegen der früheren Rechtsprechung und der Verwaltungsansicht entschieden, dass kein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber Bußgelder übernimmt, die seinen Arbeitnehmern auferlegt wurden – so bspw. Bußgelder für Parkverstöße bei Paketzustellern oder Handwerkern. Ein Arbeitslohn sei grds. dann zu verneinen, wenn die Zahlung eines Verwarnungsgeldes auf eigene Schuld des Arbeitgebers als Halterin des Fahrzeugs erfolgt. Es ist aber zu prüfen, ob dem Arbeitgeber wegen der von ihren Fahrern unstreitig begangenen Parkverstöße ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht. Sollte ein realisierbarer Schadensersatzanspruch bestehen, so ist in dem Erlass desselben ein Zufluss von Arbeitslohn zu sehen. Jedenfalls wäre in diesem Fall Arbeitslohn nicht etwa zu verneinen, weil ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen würde. Der BFH brachte zum Ausdruck, dass ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann.

Hinweis:

Der BFH konnte in dem angesprochenen Verfahren den Fall selbst nicht entscheiden, sondern hat diesen an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Für den Entscheidungsfall muss das FG im zweiten Rechtsgang prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe der Arbeitgeberin wegen der von ihren Fahrern unstreitig begangenen Parkverstöße ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den jeweiligen Verursacher zusteht. Ein Regress gegen den jeweiligen Arbeitnehmer dürfte im Regelfall aber ausscheiden.

Die FinVerw hat dieses Urteil des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht, so dass dieses über den entschiedenen Fall hinaus anwendbar ist. Nun hat auch die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. mit Verfügung v. 30.6.2021 (Az. S 2332 A – 094 – St 212) hierzu Stellung genommen. Bislang ruhend gestellte Einspruchsverfahren sollen auf Basis der nun vorliegenden Entscheidung des BFH wieder aufgenommen werden. Die Äußerung der FinVerw ist so zu verstehen, dass im Regelfall Arbeitslohn anzunehmen ist.