Finanzverwaltung ändert Definition für Werklieferungen

Finanzverwaltung ändert Definition für Werklieferungen

Mit Schreiben vom 1.10.2020 (Aktenzeichen III C 2 – S 7112/19/10001 :00) hat das BMF die Definition von Werklieferungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass überarbeitet: Für eine Werklieferung ist es nun erforderlich, dass zu der Verschaffung der Verfügungsmacht die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands dazukommt. Fehlt es an der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands bzw. werden ausschließlich eigene Gegenstände des Leistenden be- oder verarbeitet, liegt demnach keine Werklieferung vor.

Handlungsempfehlung:

Bedeutung hat diese Änderung insbesondere für im Ausland ansässige Unternehmer, die in Deutschland lediglich Montagelieferungen und damit keine Werklieferungen i.S.d. oben genannten Definition ausführen. Diese müssen sich nun hier registrieren und deutsche Umsatzsteuer berechnen. Denn der Steuerschuldübergang kommt nur für Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers zur Anwendung. Insoweit muss auch der Leistungsempfänger prüfen, ob der leistende Unternehmer berechtigt ist, das Reverse-Charge-Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Hinweis:

Das Schreiben des BMF legt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 fest. Demnach wird nicht beanstandet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Werklieferung angenommen wird, auch wenn keine fremden Gegenstände be- oder verarbeitet werden.