Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern, die nicht zur EU gehören (z.B. Russland, Schweiz, USA), unterliegt (ab einem Warenwert von 22,01 €) der Einfuhrumsatzsteuer. Grundsätzlich entsteht die Einfuhrumsatzsteuer im Zeitpunkt der Anmeldung von Waren in den freien Verkehr (mit den Zöllen). Mit einem sogenannten Aufschubkonto kann ein Zahlungsaufschub erreicht werden, so dass die Abgaben nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichtet werden müssen (Zahlungsaufschub). Die Zahlung erfolgt vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt. Bisher waren die Zahlungen für die im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfassten und aufgeschobenen Abgabenbeträge spätestens am 16. Tag des darauffolgenden Kalendermonats durch den Aufschubnehmer zu entrichten.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird nun auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dies gilt erstmals für den Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020, welcher nun einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Handlungsempfehlung:

Unternehmen sollten prüfen, inwiefern mit dem Aufschubkonto die Liquiditätsnachteile im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer abgemildert werden können.