Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Zur Stützung der Konjunktur und zur Unterstützung des digitalen Wandels erfolgen deutliche Erleichterungen bei den Abschreibungsbedingungen für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Konkret hat die FinVerw mit Schreiben vom 26.2.2021 für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festlegt, sodass diesbezügliche Kosten im Jahr der Anschaffung unmittelbar als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden können. Bislang kommt nur eine Geltendmachung verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehreren Jahren in Betracht. Dies gilt im betrieblichen Bereich, aber bspw. auch bei Werbungskosten von Arbeitnehmern.

Das BMF-Schreiben sieht folgende Regelungen vor:

  • Begünstigt sollen sein Computerhardware, was umfassen soll Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte, wie Bildschirm, Drucker oder Speicherlösungen. Begünstigte „Software“ soll umfassen die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
  • Die pauschale Festlegung der Nutzungsdauer auf ein Jahr ist anwendbar in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, im Regelfall also für das Wirtschaftsjahr 2021. In dieser Gewinnermittlung können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden, sodass auch z.B. Anschaffungen in 2020 zumindest teilweise begünstigt werden.

Hinweis:

Diese Regelung gilt nur für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Handelsbilanz muss im Regelfall weiterhin eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen.