Erbschaft-/Schenkungsteuer: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils im Rahmen der Veranlagung zur Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Der anzusetzende Freibetrag hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.5.2017 (Aktenzeichen II R 37/15) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Gewährung des Freibetrags die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegensteht.

Im Streitfall beerbte die Stpfl. als Miterbin ihre Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Stpfl. hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 20 000 € nicht. Das Finanzgericht gab dagegen der Stpfl. Recht, was nun auch der Bundesfinanzhof bestätigte.

Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs und einer Pflegestufe zugeordnet war.

Demnach steht die gesetzliche Unterhaltspflicht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu ins Leere.

Die Finanzverwaltung hat den Freibetrag bislang nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten.

Hinweis:

Von besonderer Bedeutung war in dem entschiedenen Fall, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des Gerichts auch dann in Anspruch nehmen konnte, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber auf Grund des beträchtlichen eigenen Vermögens nicht hilfsbedürftig und damit nicht unterhaltsberechtigt war.

Handlungsempfehlung:

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der volle Freibetrag in Höhe von 20 000 € auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.