Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr

Der BFH hat mit Urteil v. 28.10.2021 (Az. III R 17/20) klargestellt, dass Stpfl., die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllten, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben, für die kein Kinderfreibetrag gewährt wird. Streitig war, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Trennungsjahr der Ehegatten zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Stpfl. ist Vater zweier Kinder, die im Streitjahr 2017 minderjährig waren. Die damalige Ehefrau des Stpfl. und Mutter der Kinder zog im April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt aus, der Stpfl. lebte danach allein mit seinen beiden Kindern. Der Stpfl. beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 die zeitanteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Er wurde einzeln veranlagt. Den Anspruch bestätigte nun auch der BFH und verwarf damit die Ansicht der FinVerw.

Handlungsempfehlung:

Betroffene Stpfl. sollten ggf. prüfen, ob verfahrensrechtlich noch ein Entlastungsbetrag geltend gemacht werden kann.

Nach der Parallelentscheidung des BFH ebenfalls vom 28.10.2021 (Az. III R 57/20) gilt dies entsprechend auch für das Jahr der Eheschließung. Im Urteilsfall waren die Stpfl. seit Dezember 2015 miteinander verheiratet. Sie lebten seit diesem Tag zusammen. Der Stpfl. ist Vater eines im Streitjahr 2015 22-jährigen, studierenden Sohnes, mit dem er bis zur Eheschließung allein lebte. Die Stpfl. ist Mutter einer im Streitjahr 20-jährigen, gleichfalls studierenden Tochter und lebte mit dieser bis zur Heirat allein in einem eigenen Haushalt. Das Gericht bestätigt, dass den Stpfl. im Streitjahr für den Sohn des Stpfl. und die Tochter der Stpfl. jeweils der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht und zwar im Streitfall für 2015 jeweils der ungekürzte Betrag, da die Voraussetzungen hierfür in jedem Kalendermonat (im Dezember zeitweise) vorgelegen haben.