Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Aufnahme eines volljährigen Flüchtlings unschädlich

Alleinstehenden steht bei der Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Schädlich ist allerdings, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person besteht (außer für diese steht ein Kinderfreibetrag/Kindergeld zu).

Im Streitfall war die Stpfl. alleinerziehende Mutter zweier Kinder und wohnte in einem Einfamilienhaus. Ab dem 1.8.2016 vermietete die Stpfl. zwei in dem Einfamilienhaus befindliche Zimmer an zwei syrische Brüder, an den minderjährigen M und an den volljährigen V. Nach den beiden Mietverträgen durften beide Syrer das Bad, die Küche und das Wohnzimmer mitbenutzen. Die beiden Syrer erhielten Sozialleistungen nach dem SGB II und waren im Haus der Stpfl. gemeldet. Für M erhielt die Stpfl. eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Die Stpfl. erhielt für die beiden Syrer kein Kindergeld. Das FA gewährte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur bis 31.7.2016, weil die Stpfl. mit V eine volljährige Person aufgenommen und mit diesem eine Haushaltsgemeinschaft begründet habe.

Das FG Berlin-Brandenburg entschied dagegen mit Urteil vom 28.2.2023 (Az. 6 K 6205/19), dass der Stpfl. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zustand. Denn sie unterhielt mit dem volljährigen Syrer V keine Haushaltsgemeinschaft. Zwar gab es mit V eine volljährige Person, die seit dem 1.8.2016 in dem von der Stpfl. bewohnten Haus gemeldet war, so dass die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft gilt. Die Stpfl. hat diese gesetzliche Vermutung aber widerlegt. Im Streitfall ist auf Grund der Stellung als Mieter nicht anzunehmen, dass sich der volljährige V an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt hat. Als Mieter gehörte es auch nicht zu seinen Pflichten, sich an den Aufgaben im Haushalt zu beteiligen. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich dieses Ergebnis nicht dadurch, dass auch der M als minderjähriger Bruder des V ein Zimmer bei der Stpfl. angemietet und die Stpfl. eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII für M erhalten hatte. Die gesetzliche Vermutung der Haushaltsgemeinschaft erfasse vielmehr einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebt, sondern auf Grund einer persönlichen Beziehung zum Stpfl., wie z.B. als Freund oder Freundin, dort wohnt und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird.

Hinweis:

Die Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ist nach Ansicht der FinVerw nicht steuerlich schädlich hinsichtlich des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags und insoweit kommt es auch nicht auf die Stellung als Mieter an.