Energiepreispauschale – Was Arbeitgeber beachten müssen

Ergänzend zu unseren Hinweisen im Steuerblick 6/2022 möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben weitere Einzelheiten zur Energiepreispauschale darlegen und auf steuerliche Besonderheiten hinweisen, die Sie als Arbeitgeber wissen sollten.

Anspruchsberechtigung und Auszahlung

Anspruchsberechtigt sind im Grunde alle Erwerbspersonen. Das sind neben allen Selbstständigen und Gewerbetreibenden alle Arbeitnehmer, die in den Lohnsteuerklassen I bis V gelistet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass während des Kalenderjahres 2022 eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestanden hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht muss dabei nicht im gesamten Kalenderjahr bestanden haben.

Rentner und Pensionäre erhalten die Energiepreispauschale nicht, es sei denn sie üben einen Minijob aus. Denn auch Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher erhalten laut Gesetz die Energiepreispauschale. Bei Minijobbern sollten Sie sich vor Auszahlung der Leistungen allerdings versichern, dass der Betreffende nicht bei mehreren Arbeitgebern tätig ist. Nur der Hauptarbeitgeber eines Minijobbers hat die Pauschale auszuzahlen. Wir haben Ihnen hierzu eine „Musterbestätigung des ersten Dienstverhältnisses“ beigefügt, die die betroffenen Mitarbeiter ausfüllen und Ihnen unterschrieben zurückgeben müssen. Diese Vorlage können Sie auch hier direkt herunterladen.

Download Formular Bescheinigung erstes Dienstverhältnis:

Formular – Erstes Dienstverhältnis

Eine Auszahlungspflicht besteht darüber hinaus nicht für Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen (z.B. bei Haushaltshilfen). Darüber hinaus gibt es weitere Punkte, die hinsichtlich der Auszahlungspflichten für Arbeitgeber zu beachten sind. Sprechen Sie mit uns, bevor Sie Auszahlungen an Minijobber vornehmen.

Stichtag 1.9.2022

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht ab dem 1.9.2022. Für Sie als Arbeitgeber heißt dies, dass Sie im Regelfall verpflichtet sind, allen Arbeitnehmern die Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung September auszuzahlen, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Wir empfehlen Ihnen dabei, bereits mit der August-Lohnsteueranmeldung die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer festzustellen. Sind einige Mitarbeiter in der Lohnsteuerklasse VI gelistet, ist zu prüfen, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt und Sie als Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet sind. Müssen Sie als Arbeitgeber lediglich vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abgeben, brauchen Sie die Pauschale erst im Oktober 2022 auszahlen. Sofern wir für Sie die Lohnabrechnungen erstellen, bitten wir um kurzfristige Übersendung der Bestätigungen der Arbeitnehmer zum ersten Dienstverhältnis.

Lohnsteuerverrechnung

Als Arbeitgeber holen Sie sich die gezahlten Energiepreispauschalen vom Staat zurück, indem Sie diese von den einzubehaltenden Lohnsteuerbeträgen abziehen. Die erstatteten Energiepreispauschalen müssen Sie dabei als Betriebseinnahmen verbuchen, die gezahlten Pauschalbeträge sind als Betriebsausgabe zu erfassen. Wie die einzelnen Buchungsschritte im Detail ablaufen, welche Fristen hierfür gelten und in welchen Fällen Sie mit einer Erstattung durch den Staat rechnen können, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Auszahlung durch das Finanzamt

Kommt die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber zur Auszahlung, wird sie mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 gewährt. Letzteres gilt insbesondere für alle selbstständig Tätigen als auch für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte. Voraussetzung für die Auszahlung mit der Einkommensteuerveranlagung ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022. Ehegatten erhalten bei Zusammenveranlagung die Energiepreispauschale zweimal, sofern jeder Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt.

Zusammenfassend gilt also:

Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aus, wenn der Arbeitnehmer

. am Stichtag 1.9.2022
. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist oder als pauschal besteuerter geringfügig entlohnter Beschäftigter angestellt ist und er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, aber der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, dann erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer erhält die Energiepreispauschale mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Es ist kein weiterer gesonderter Antrag erforderlich.

Gründe für die Nicht-Auszahlung durch den Arbeitgeber sind:

  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt).
  • Der Arbeitgeber gibt die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab und hat auf die Auszahlung an die Arbeitnehmer verzichtet.
  • Bei Minijobs wurde dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Es handelt sich um pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte (im steuerlichen Sinne) oder pauschal besteuerte Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an.